5.4 Anlässlich der Verhandlung vom 18./19. September 2018 wurden die Zeugen D.________ (pag. 586 ff.) und B.________ (pag. 591 ff.) sowie erneut auch der Beschuldigte einvernommen (pag. 596 ff.). Der von der Verteidigung an der Verhandlung wiederholte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins in Anwesenheit des Beschuldigten wurde unter Verweis auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Beschluss vom 26. Februar 2018 und den Umstand, dass die Fahrt über den Rastplatz ohnehin nicht mit der damals vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wiederholt werden könnte, abgewiesen (pag. 603).