Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2018 mit dem in Aussicht gestellten Vorgehen einverstanden. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2018 mit, dass er keine Bemerkungen zum beabsichtigten Vorgehen habe. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2018 wurde die Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 (pag. 206 ff.), wie in Aussicht gestellt, an die regionale Staatsanwaltschaft Oberland zurückgewiesen und diese unter Verweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO eingeladen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. berichtigen. Das Verfahren wurde unter Verbleib der Hängigkeit bei der Kammer sistiert (pag.