4.1 Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, das Verfahren zu sistieren und die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückzuweisen, um dieser Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu berichtigen (pag. 514 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2018 mit dem in Aussicht gestellten Vorgehen einverstanden.