Subeventualiter beantragte der Beschuldigte, er sei bezüglich des genannten Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen (pag. 449). 3. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2017 Mit Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die 2. Strafkammer zurück (pag. 486).