2. Beschwerde in Strafsachen Gegen das begründete Urteil erhob der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte, Ziff. II./1. des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und er sei [reformatorisch] vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit betreffend Ziff. II./1. des Urteilsdispositivs zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter beantragte der Beschuldigte, er sei bezüglich des genannten Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung nach Art.