wobei A.________ verpflichtet wird, dem Kanton Bern diesen Betrag von Fr. 3‘093.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von Fr. 1‘279.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. seinen amtlichen Verteidiger - der Generalstaatsanwaltschaft