1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 28.11.2012 (BM 12 27978) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen, womit diese Geldstrafe von total Fr. 300.-- zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, diese bestimmt auf Fr. 300.--, total Fr. 600.--, werden A.________ auferlegt (Art. 416, 426 Abs. 1 analog, 428 Abs. 1 und 3 StPO). IV.