Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Mit diesem Fahrmanöver ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (E. 15.1.1 ff.). Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 Mit Urteil SK 15 282+283 vom 23. Februar 2016 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt (pag. 378 ff.): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5.5.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde