Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 395 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, evtl. grobe Verkehrs- regelverletzung etc. Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2016 (SK 15 282+283) Regeste: Art. 32 Abs. 1, 90 Abs. 3 SVG, 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRV; qualifiziert grobe Verkehrsregel- verletzung Wer von einer Autostrasse bei Dämmerung, feuchten Strassenverhältnissen und teilweise laubbedeckter Fahrbahn mit mindestens 80 km/h über eine Rechts- Linkskurvenkombination auf einen von der Autostrasse nicht gut einsehbaren, hindernis- trächtigen Rastplatz einbiegt, auf diesem auf deutlich über 80 km/h beschleunigt und mit dieser Geschwindigkeit über den Rastplatz fährt, missachtet die grundlegende Verkehrs- regel, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, in krasser Weise und geht auf- grund der sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlichen Personen das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Mit diesem Fahrmanöver ist der objek- tive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (E. 15.1.1 ff.). Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 Mit Urteil SK 15 282+283 vom 23. Februar 2016 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt (pag. 378 ff.): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5.5.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt, festgestellt am 6.12.2014 in Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:15 Uhr auf der A8 beim Rastplatz in 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken, 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen anfangs November 2013 ca. 07:00 Uhr auf der A8, Verzweigung 3700 Spiez, Fahrtrichtung Interlaken, 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:00-07:15 Uhr auf der A8 zwischen der Verzweigung 3700 Spiez und dem Rastplatz 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken, 4. des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Pro- be), festgestellt am 6.12.2014 in Bern, 2 und in Anwendung von Artikel 10 Abs. 2, 15a Abs. 1, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1, 2 und 3, 95 Abs. 2, 100 Ziff. 1 Abs. 1, 102 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 36 Abs. 4 VRV, 36 Abs. 2, 73 Abs. 6 lit. a, 78 SSV, 26 Abs. 2, 143 Ziff. 3 VZV, 13 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 bis 3, 333 Abs. 1 und 7 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit Gewährung des bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 4 Jahren, 2. zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, total Fr. 720.--, mit Gewährung des bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 3 Jahren, 3. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 240.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, 4. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 340.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, 5. zu den Kosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 6‘620.10 und Fr. 1‘550.--, to- tal Fr. 8‘170.10, 6. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, diese bestimmt auf Fr. 4‘000.--. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 28.11.2012 (BM 12 27978) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen, womit diese Geldstrafe von total Fr. 300.-- zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sowie die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, diese bestimmt auf Fr. 300.--, total Fr. 600.--, werden A.________ auferlegt (Art. 416, 426 Abs. 1 analog, 428 Abs. 1 und 3 StPO). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt X.________, Advokatur X.________, 1.1 ist für das erstinstanzliche Verfahren mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 11.3.2015 bestimmt worden auf einen vom Kanton Bern auszurichten- den Betrag von insgesamt Fr. 7‘800.50, wobei A.________ verpflichtet wurde, diesen Betrag von Fr. 7‘800.50 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von Fr. 2‘268.-- zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO), 3 1.2 und wird für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt auf ein Honorar von Fr. 3‘785.-- plus ½ Reisetag von Fr. 150.-- plus Auslagen von Fr. 114.60 zuzüglich MwSt von Fr. 323.95 (8 % von Fr. 4‘049.60), total 4‘373.55, wovon der Kanton Bern zu bezahlen hat - reduziertes Honorar (entsprechend 13 Stunden à Fr. 200.--) Fr. 2‘600.00 - ½ Reisetag Fr. 150.00 - Auslagen Fr. 114.60 - MwSt (8 % von Fr. 2‘864.60) Fr. 229.15 total Fr. 3‘093.75, wobei A.________ verpflichtet wird, dem Kanton Bern diesen Betrag von Fr. 3‘093.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von Fr. 1‘279.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. seinen amtlichen Verteidiger - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Art. 104 Abs. 1 SVG) - dem kantonalen Amt für Migration und Personenstand MIP und der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 97 Abs. 3 lit. b AuG [SR 142.20], Art. 82 Abs. 1 VZAE [SR 142.201], Art. 2 Abs. 1 EG AuG und AsylG [BSG 122.20], Art. 1 EV AuG und AsylG [BSG 122.201]) 2. Beschwerde in Strafsachen Gegen das begründete Urteil erhob der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte, Ziff. II./1. des Urteils- dispositivs sei aufzuheben und er sei [reformatorisch] vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen. Even- tualiter sei die Angelegenheit betreffend Ziff. II./1. des Urteilsdispositivs zur Neube- urteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter beantragte der Be- schuldigte, er sei bezüglich des genannten Vorwurfs der groben Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen (pag. 449). 3. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2017 Mit Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die 2. Strafkammer zurück (pag. 486). 4 4. Sistierung des Verfahrens zwecks Berichtigung bzw. Ergänzung der Anklage 4.1 Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, das Verfahren zu sistieren und die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, zurückzuweisen, um dieser Gelegenheit zu geben, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. zu berichtigen (pag. 514 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2018 mit dem in Aussicht gestellten Vorgehen einverstanden. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2018 mit, dass er keine Bemerkungen zum beabsich- tigten Vorgehen habe. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2018 wurde die Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 (pag. 206 ff.), wie in Aussicht gestellt, an die regionale Staats- anwaltschaft Oberland zurückgewiesen und diese unter Verweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO eingeladen, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. berichtigen. Das Verfahren wurde unter Verbleib der Hängigkeit bei der Kammer sistiert (pag. 525 ff.). 4.2 Die regionale Staatsanwaltschaft Oberland reichte in der Folge am 28. März 2018 eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 ein (pag. 532 ff.). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde den Parteien hiervon Kenntnis gegeben und die Sistierung des Verfahrens wieder aufgehoben (pag. 535 f.). 5. Beweisergänzungen 5.1 Bereits mit Beschluss vom 16. November 2017 war mit Blick auf die bundesgericht- lichen Erwägungen beim Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern von Amtes wegen ein massstabgetreuer Plan des fraglichen Strassenabschnitts einge- holt worden. Weiter war die Kantonspolizei Bern, Mobile Polizei Berner Oberland, beauftragt worden, die vom Beschuldigten über den Rastplatz befahrene Strecke zu durchfahren und dies mittels Videoaufnahme festzuhalten (pag. 491 ff.). Die Polizei führte am 20. November 2017 zwei entsprechende Fahrten durch, wel- che auf drei Videosequenzen festgehalten wurden (pag. 489 f.). Der edierte Plan datiert vom 19. Dezember 2017 (pag. 507). 5.2 Während die Generalstaatsanwaltschaft im Vorfeld der Verhandlung im Neubeur- teilungsverfahren keine weiteren Beweisergänzungsanträge stellte (vgl. pag. 501), beantragte der Beschuldige in seiner Eingabe vom 13. Februar 2018, es sei in sei- ner Anwesenheit ein Augenschein durchzuführen (pag. 522 f.). Dieser Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2018 abgewiesen (pag. 525 ff.). 5 5.3 Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Verhandlung ein aktueller Strafregister- auszug vom 3. September 2018 (pag. 567 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht vom 31. August 2018 (pag. 558 ff.) eingeholt. Weil der Beschuldigte nicht persön- lich hatte kontaktiert werden können, verwies die berichterstattende Kantonspolizei auf frühere Erhebungen vom 26. Februar 2018 und vom 11. Februar 2016. Gestützt auf den eingeholten Strafregisterauszug wurden beim Gerichtspräsidium Brugg weiter die Akten ST.2016.00013 und bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die Akten BM 18 11528 ediert. 5.4 Anlässlich der Verhandlung vom 18./19. September 2018 wurden die Zeugen D.________ (pag. 586 ff.) und B.________ (pag. 591 ff.) sowie erneut auch der Beschuldigte einvernommen (pag. 596 ff.). Der von der Verteidigung an der Verhandlung wiederholte Beweisantrag auf Durch- führung eines Augenscheins in Anwesenheit des Beschuldigten wurde unter Ver- weis auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Beschluss vom 26. Februar 2018 und den Umstand, dass die Fahrt über den Rastplatz ohnehin nicht mit der damals vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wiederholt werden könnte, abgewiesen (pag. 603). 6. Anträge der Parteien 6.1 Rechtsanwalt X.________ stellte an der Verhandlung vom 18./19. September 2018 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 609 f.): I. Herr A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013, ca. 07:15 Uhr, in 3707 Därli- gen, A8 Fahrtrichtung Interlaken, Rastplatz Därligen (i.S.v. Ziff. I./1. der Ergänzung bzw. Berich- tigung der Anklageschrift vom 31.12.2014, datierend vom 28.03.2018); und in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG und der übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘880.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. II. Des Weiteren: 1. Die Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen festzulegen. 6 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen. 3. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte was folgt (pag. 611 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 05.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:15 Uhr auf der A8 beim Rastplatz in 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen anfangs November 2013 ca. 08:00 Uhr auf der A[8], Verzweigung 3700 Spiez, Fahrtrichtung Interlaken; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.1.2013 [recte 19.11.2013] ca. 07:00- 07:15 Uhr auf der A8 zwischen der Verzweigung 3700 Spiez und dem Rastplatz 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 4. des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweise[s] auf Probe), festgestellt am 06.12.2014 in Bern. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 2, 15a Abs. 1, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1, 2 und 3, 95 Abs. 2, 100 Ziff. 1 Abs. 1, 102 Abs. 2 SVG; Art. 4 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 36 Abs. 4 VRV; Art. 36 Abs. 2, 73 Abs. 6 lit. a, 78 SSV; Art. 26 Abs. 2, 143 Ziff. 3 VZV; Art. 13 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 bis 3, 333 Abs. 1 und 7 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total CHF 720.00, mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen); 4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen); 5. zur Bezahlung der beiden erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den ersten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. 7 Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.11.2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte beding[t]e Vollzug sei – kostenfällig – zu wi- derrufen. V. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 7.1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 inte- gral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück- gewiesen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegen- stand ist allerdings nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 m.w.H.). 7.1.2 Mit seiner Beschwerde in Strafsachen hatte sich der Beschuldigte einzig gegen den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie gegen die damit zusammenhängenden Nebenfolgen, namentlich die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und die Kosten- folgen gewandt. Im Übrigen hatte der Beschuldigte das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 nicht angefochten und insoweit akzeptiert (vgl. Ziff. II.11. der Beschwerde in Strafsachen, pag. 451 f.). Die nicht angefochtenen Teile des ersten obergerichtlichen Urteils waren demnach nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens und können auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sein. Materiell zu befinden hat die Kammer folglich nur noch über den Vorwurf der quali- fiziert groben, evtl. groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen im Rah- men des Fahrmanövers des Beschuldigten über den Rastplatz Därligen gemäss Ziff. I./1. der am 28. März 2018 verbesserten Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 (pag. 206 ff., 432 ff.) sowie über die damit einhergehenden Sanktions- und Kostenfolgen. 7.1.3 Da allerdings das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 aufgrund des kassatorischen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2017 formell nicht mehr existiert, sind die vom Beschuldigten akzeptierten Urteilspunkte nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell auf die nicht angefochtenen Punkte des ersten oberinstanzlichen Urteils zurückzukommen wäre. Diese sind lediglich formell 8 neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Vorliegend betrifft dies - die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt; - die Schuldsprüche wegen o (grobfahrlässiger) grober Verkehrsregelverletzung (durch verbotenes Rechtsüberholen mit übersetzter Geschwindigkeit unter Wiedereinschwen- ken mit zu geringem Abstand sowie unter Missachtung bzw. Befahrens ei- ner Sicherheitslinie und einer Sperrfläche), begangen anfangs November 2013 ca. 07:00 Uhr auf der A8, Verzweigung 3700 Spiez, Fahrtrichtung In- terlaken; o (direktvorsätzlicher) einfacher Verkehrsregelverletzung (durch ungenügen- den Nachfahrabstand), begangen am 19. November 2013 ca. 07:00 bis 07:15 Uhr auf der A8 zwischen der Verzweigung 3700 Spiez und dem Rastplatz 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; sowie o Fahrens ohne Berechtigung (nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führer- ausweises auf Probe), festgestellt am 6. Dezember 2014 in Bern; - die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); - den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 28. November 2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs; sowie - die Verurteilung des Beschuldigten zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von total CHF 600.00. 7.1.4 Vor Bundesgericht ebenfalls nicht angefochten hatte der Beschuldigte die für die akzeptierten Schuldsprüche ausgefällte, mit einer Busse von CHF 240.00 verbun- dene bedingte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total CHF 720.00. Falls es im vorliegend noch zu beurteilenden Anklagepunkt allerdings zum bean- tragten Schuldspruch der "bloss" groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG käme, wäre hierfür prinzipiell die Ausfällung einer Geldstrafe denkbar. Gegebenenfalls wäre folglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine neue Gesamtgeldstrafe zu be- messen. Obwohl also die Sanktion für die Vergehen vom Beschuldigten grundsätzlich ak- zeptiert wurde, muss sie nicht zwingend Bestand haben und kann deshalb nicht bloss formell neu verkündet werden. Vielmehr wird – falls die noch zu beurteilende Fahrt über den Rastplatz ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist – dar- auf zurückzukommen sein. 9 7.2 7.2.1 Erstinstanzliche Urteile sind im den angefochtenen Punkten grundsätzlich umfas- send, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Vorliegend ist die Prüfungsbefugnis der Kammer allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt. 7.2.2 Diese Beschränkung ergibt sich erstens aufgrund der Bindungswirkung des bun- desgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Die Kammer hat dem neuen Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit welcher das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat. Es ist ihr – wie auch den Parteien – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1). Vorliegend hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 3. Okto- ber 2017 namentlich verbindlich festgehalten, das Verhalten des Beschuldigten könne in rechtlicher Hinsicht weder als besonders krasse Missachtung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit, noch als waghalsiges Überholen oder als Teilnahme an einem Rennen i.S. der drei in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele eingestuft werden (E. 1.3.2 bis 1.3.4 des Rückweisungsentscheids). Weiter führte das Bundesgericht sodann zwar aus, das Verhalten des Beschuldig- ten erreiche auch nicht eine mit diesen Regelbeispielen vergleichbare Schwere (E. 1.3.5 des Rückweisungsentscheids), und hielt fest, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei nicht erfüllt (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids in fine). Dies schliesst aber eine neuerliche Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht aus. Denn das Bun- desgericht erwog gleichzeitig, dass ein blindes Befahren des Rastplatzes mit relativ hoher Geschwindigkeit prinzipiell geeignet wäre, den Tatbestand der Generalklau- sel zu erfüllen, die Kammer jedoch keine Feststellungen dazu getroffen habe, was der Beschuldigte beim Fahren auf den Rastplatz konkret und ab welchem Zeitpunkt habe sehen können (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids). Insoweit ist folglich der Sachverhalt noch nicht abschliessend festgelegt und dessen rechtliche Würdi- gung noch nicht verbindlich vorgenommen. Dem steht auch die bundesgerichtliche Erwägung nicht entgegen, wonach ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG aufgrund schlechter Sichtverhältnisse «von vornherein ausgeschlossen» sei, weil die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids). Die Anklageschrift wur- de inzwischen entsprechend verbessert. 10 7.2.3 Zweitens ergibt sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und unangefochtenen rechtlichen Würdigungen der Kammer in ihrem früheren Urteil. Hierauf ist im Einzelnen im materiellen Teil und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zurückzukommen. 7.2.4 Drittens und letztens hat die Kammer im Neubeurteilungsverfahren das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, für das Berufungsverfahren vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Da einzig der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt hat, darf die Kammer das Urteil vom 23. Februar 2016 nicht zu seinem Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I./1 der ergänzten bzw. berichtigten Anklageschrift vom 28. März 2018 Folgendes vorgeworfen (pag. 532 ff.): Indem - der Beschuldigte bereits vorgängig mit seinem Personenwagen Honda Civic 1.6 VTI auf der unbeleuchteten A8 Richtung Interlaken ab dem Leimerntunnel bis vor dem Rastplatz Därligen den gebotenen Sicherheitsabstand zum Perso- nenwagen von B.________ mehrfach deutlich unterschritten habe, so dass sich B.________ gezwungen gesehen habe, mit leichtem Abbremsen und Einschal- ten des Warnblinkers auf das zu nahe Auffahren aufmerksam zu machen; - sich der Beschuldigte nicht um diese Aufforderung gekümmert und weiter hinter B.________ gedrängelt habe, obwohl er nicht unter Zeitdruck gestanden habe und B.________ mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei; - er, nachdem er nicht erreicht habe, dass B.________ seine Geschwindigkeit erhöhte, in der Absicht, diesen über den Rastplatz zu überholen, rechts auf die «Einspurstrecke» zum Rastplatz eingebogen sei; - er dies getan habe, obwohl o die Sonne an jenem nassen Novembermorgen noch nicht aufgegangen und der Rastplatz unbeleuchtet gewesen sei; o der Rastplatz und die Ausfahrt nass und mit feuchtem Laub bedeckt gewe- sen seien, womit der Beschuldigte im November habe rechnen müssen; o der Rastplatz lediglich 241 Meter lang sei und zudem in einer sich neigen- den Linkskurve sowie hinter einer Kuppe liege, was die Sicht auf den Platz von der Regelfahrbahn und der «Einspurstrecke» her beeinträchtige; 11 o eine Verkehrstafel, ein Abfallcontainer und ein Baum am Ende der Auffahrt [rechte: Einfahrt] links an jenem Tag die Sicht auf den Rastplatz zusätzlich beeinträchtigt hätten; o der unbeleuchtete Rastplatz dadurch von der «Einspurstrecke» her nicht vollständig einsehbar gewesen sei und es dem Beschuldigten mithin nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten; o sich zudem am Ende des Rastplatzes eine WC-Anlage befinde, aus wel- chem unverhofft Personen hätten heraustreten können; - der Beschuldigte nichtsdestotrotz in einem Tempo von mindestens 80 km/h ge- gen den Rastplatz zugefahren sei, wobei er zu Beginn des Überholmanövers den Motor habe aufheulen lassen; - er beschleunigt und den Rastplatz schliesslich in massiv überhöhtem Tempo von deutlich über 80 km/h befahren habe, so dass er sich am Ende des Rast- platzes vor dem ehemals vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Regelfahrbahn befunden habe; - der Beschuldigte sich möglicherwiese auf dem Rastplatz befindlichen Personen aus diesen Gründen und aufgrund der geringen Breite des Rastplatzes von rund 13 Metern und der hohen Geschwindigkeit nicht angemessen hätte aus- weichen können bzw. nicht rechtzeitig hätte bremsen können; - er insofern in eine ernsthafte und mehr als erhebliche Gefährdung von sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlichen Personen und mithin in das Ri- siko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten eingewilligt habe; - der Beschuldigte schliesslich in ungedrosseltem Tempo und in der Absicht das Signal «Kein Vortritt» zu missachten, auf die Auffahrt [bzw. Ausfahrt] aufgefah- ren sei; - er aufgrund der nassen und mit Laub bedeckten Fahrbahn, der engen Kurve der Ausfahrt sowie seiner nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindig- keit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und ins Schleudern geraten sei; - er auf die Regelfahrbahn geschleudert worden sei; - B.________ habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern; - der Beschuldigte die sich auf der Regelfahrbahn befindlichen Fahrzeuginsas- sen und insbesondere B.________ in hohem Massen an Leib und Leben ge- fährdet habe; - er über die Fahrbahn geschlittert sei; - sein Personenwagen schliesslich die Leitplanke durchschlagen habe; - er auf der Gegenfahrbahn mit dem in Richtung Spiez fahrenden Fahrzeug von C.________ kollidiert sei; 12 - wobei es geradezu als glückhaft erscheine, dass C.________ bei der Frontal- kollision nicht verletzt worden sei; habe der Beschuldigte vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und ein ho- hes Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten in Kauf genommen. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hatte bis zu seiner Einvernahme vor dem erstinstanzlichen Ge- richt stets geltend gemacht, sich in Bezug auf das Fahrmanöver über den Rastplatz an praktisch nichts erinnern zu können (vgl. pag. 45 Z. 25 ff. und 182 Z. 29 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme im Neubeurteilungsverfahren bestritt der Beschul- digte allerdings nicht mehr, dass mit seinem Fahrmanöver das vor ihm fahrende Fahrzeug habe "überholen" wollen (pag. 600 Z. 29 f.). Er machte indessen zusam- mengefasst geltend, den Rastplatz nicht blind befahren zu haben, sondern schon von weitem gesehen zu haben, dass sich keine Fahrzeuge oder Personen darauf befunden hätten (pag. 598 Z. 28 f.; pag. 599 Z. 4 ff.; pag. 600 Z. 4 f.). Er will aus- serdem zunächst höchstens 80 km/h gefahren sowie bremsbereit gewesen sein und erst auf Höhe des Abfallcontainers beschleunigt haben (pag. 599 Z. 12 ff.). Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, dass er als geübter Fahrer mit seinem tiefergelegten, für Slalomrennen ausgerichteten Fahrzeug das geplante Manöver erfolgreich würde fahren können (pag. 600 Z. 12 f.; pag. 601 Z. 15). Der Zweck des Manövers gemäss Anklage wird vom Beschuldigten demnach zu- sammengefasst nicht mehr bestritten. Hingegen bestreitet er, dass infolge einge- schränkter Sichtverhältnisse eine Gefährdung für Personen auf dem Rastplatz be- standen und er eine solche in Kauf genommen habe. 10. Verbindliche bisherige Sachverhaltsfeststellungen Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der Kammer im aufgehobenen Urteil steht in tatsächlicher Hinsicht Folgendes verbindlich fest (vgl. E. III.2.1, 2.2, 2.5, 2.6, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 23. Februar 2016 sowie E. 1.1 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids): Der Beschuldigte befand sich mit seinem von Werk aus tiefergelegten Honda Civic 1.6 VTI auf dem Arbeitsweg von Bern nach Interlaken, wo er um 07:30 Uhr hätte beginnen sollen. Er stand nicht unter Zeitdruck. Um den vor ihm mit gegen 80 km/h verkehrenden fahrenden B.________ zum Be- schleunigen zu drängen, war er diesem seit dem Leimerntunnel und bis unmittelbar vor dem Einbiegen auf den Rastplatz konstant erheblich zu nahe aufgefahren. Dies obwohl er von B.________ mittels Antippen der Bremse und Einschalten der Warnblinkanlage mehrfach zum Abstandhalten aufgefordert worden war. In der Absicht, das vor ihm fahrende Fahrzeug über den Rastplatz «Chopfegrabe» zu "überholen", wechselte der Beschuldigte nach rechts auf die «Einspurstrecke» zum Rastplatz. Schon bald befand er sich auf Höhe des Fahrzeugs B.________ – woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn seines "Über- 13 holmanövers" beschleunigte – und zog anschliessend rechts an B.________ vor- bei. Letzterer begann in Vorausahnung eines Unfalls abzubremsen. Bei der Ausfahrt vom Rastplatz verlor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug. Dieses schleuderte (teilweise über eine Grünfläche) an der sich dort rechtsseitig befindlichen Stützmauer vorbei und quer über die Fahrspur der A8, durchbrach die Mittelleitplanke, überschlug sich und kam schliesslich auf der Ge- genfahrbahn zum Stehen. Der dort mit seinem Skoda Octavia korrekt entgegen- kommende C.________ konnte eine Kollision trotz eingeleiteter Bremsung nicht mehr vermeiden und prallte wuchtig gegen das Fahrzeug des Beschuldigten, wel- ches dadurch aufgerissen wurde und sich drehte. Der Wagen von C.________ kam durch die Kollision ebenfalls ins Schleudern, prallte vorerst an die Mittelleitplanke und anschliessend frontal gegen die rechte Leitplanke. Der Beschuldigte erlitt eine leichte Hirnblutung, Prellungen am ganzen Körper so- wie diverse Platzwunden und musste während zweier Tage zur Beobachtung hos- pitalisiert werden. C.________ erlitt einen Schock, blieb aber ansonsten unverletzt. Keine abschliessenden Feststellungen traf die Kammer bisher zu den vom Be- schuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten. Sie hielt in ihrem Urteil vom 23. Februar 2016 lediglich fest, er sei «erheblich zu schnell, in einer geschätzten Grössenordnung von jedenfalls über 80 km/h» gefahren. Fest steht hingegen, dass der Honda Civic des Beschuldigten keine vorbestehen- den Mängel oder Defekte aufwies. Die unangemessene Geschwindigkeit war die alleinige Ursache für den Kontrollverlust des Beschuldigten über sein Fahrzeug. Weiter steht fest, dass die Autostrasse A8 im Bereich des Rastplatzes «Chopfe- grabe» (in Richtung Interlaken) ein Gefälle aufweist und eine sehr leichte Linkskur- ve beschreibt. Zum Unfallzeitpunkt herrschte relativ starker Verkehr. Es dämmerte bei bedeckter Witterung und es war weder auf der Autostrasse noch auf dem Rast- platz eine Strassenbeleuchtung vorhanden. Die Strassenverhältnisse waren feucht und im Bereich der Ausfahrt lag feuchtes Laub. Es galt – auch auf dem Rastplatz – eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Sowohl bei der Einfahrt auf den Rastplatz wie auch bei der Ausfahrt muss eine starke S-Kurve befahren wer- den. Die Ausfahrt weist zudem ein leichtes Gefälle von 8% auf. Auf dem Rastplatz steht eine WC-Anlage. Zudem befand sich im Unfallzeitpunkt zu Beginn des Rast- platzes links (aus Sicht des Beschuldigten) ein Abfallcontainer, welcher gemäss den bisherigen Erwägungen der Kammer «möglicherweise» eine Sichtbehinderung darstellte. Fest steht schliesslich, dass sich zur Unfallzeit keine Personen oder Fahrzeuge auf dem Rastplatz befanden. 11. Beweismittel 11.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Darstellung der Beweismittel beschränkt sich auf solche, welche zur Klärung der strittigen Sachverhaltselemente (Sicht-, Strassen- und Witterungs- 14 verhältnisse zur Unfallzeit, Kenntnisse und Willensrichtung des Beschuldigten) bei- tragen können. 11.2 Unfallaufnahmeprotokoll Auf dem Unfallaufnahmeprotokoll wurde vermerkt, dass «keine Beeinträchtigung» der Sicht geherrscht habe (pag. II/5). Auf die im Unfallaufnahmeprotokoll festgehaltenen Erstaussagen wird nachstehend eingegangen. 11.3 Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern Dem Bericht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 29. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass der schwer beschädigte Honda Civic des Beschuldigten vor Ort – soweit möglich – einer groben Zustandskontrolle in Bezug auf Bremsen, Lenkung, und Räder unterzogen worden sei (pag. II/13). Wie bereits verbindlich feststehend, konnten keine vorbestehenden Mängel oder Defekte festgestellt werden. Weiter führte der UTD in seinem Bericht aus, eine genaue und zuverlässige Be- rechnung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit sei nicht möglich. Als Anhaltspunkt könne jedoch folgender Vergleich hilfreich sein: Die Distanz ab Beginn der «Einspurstrecke» bis zur Rastplatzausfahrt, Höhe Kollisionsstelle, be- trage auf der Autostrasse 234 m. Wenn B.________ mit 80 km/h (= 22 m/s) gefah- ren sei, habe er zum Zurücklegen dieser Strecke 10,63 Sekunden benötigt. Der Beschuldigte hätte den längeren Weg über den Rastplatz von 241 m folglich mit mindestens 100 km/h (= 28 m/s) zurücklegen müssen, um mit einem Minimalab- stand von 2 Sekunden oder 44 Metern vor dem herannahenden Fahrzeug B.________ wieder auf die A8 aufzufahren (pag. II/13). 11.4 Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes Aus dem Fotodossier geht zunächst hervor, dass die Witterung am Unfalltag be- deckt war. Die nebel- bzw. hochnebelartige Bewölkung war dicht und lag eher tief (pag. II/16). Weiter wird ersichtlich, dass bereits bei der Einfahrt auf den Rastplatz, in der ersten S-Kurve, Laub an den Strassenrändern lag. Im Bereich der Ausfahrt lag das Laub auch mitten auf der Fahrbahn, wobei es sich allerdings eher auf die weniger befah- renen Fahrbahnränder und die Parkplätze konzentrierte, so dass von einer teilwei- sen Laub-Bedeckung zu sprechen ist (pag. II/18). Sodann ist aufgrund des Fotodossiers erstellt, dass der erwähnte Abfallcontainer – dabei handelt es sich eigentlich um eine geschlossene Mulde – am Unfalltag prak- tisch am identischen Ort stand, wie im Zeitpunkt der Videofahrten (dazu nachste- hend E. II. 11.6) und in der Längsachse höchstens geringfügig anders ausgerichtet war (pag. II/17). Weiter wird aus dem Fotodossier ersichtlich, dass sich etwa in der Hälfte des Rast- platzes eine Treppe befand, welche dort vom rechten Strassenrand die Böschung hinauf führte. Sie verschwand nach geschätzten 3 bis 4 Metern in den Büschen und Bäumen, welche am Unfalltag noch Laub trugen und deshalb die Sicht auf den weiteren Verlauf der Treppe verunmöglichten (pag. II/17 und 20). Die Treppe war in 15 der Folge möglicherweise zurückgebaut worden, jedenfalls ist sie auf den Vi- deoaufnahmen kaum mehr als solche erkennbar. Büsche und Bäume waren später hingegen geschnitten worden, jedenfalls grösstenteils nicht mehr vorhanden und trugen auch kaum noch Laub, so dass sich – bei Tageslicht – die Sicht auf den rechtsseitigen Hang im Zeitpunkt der Videofahrten gegenüber dem Unfallzeitpunkt deutlich verbessert präsentierte (vgl. dazu nachstehend E. III.11.6). Im Übrigen präsentierte sich der Rastplatz im Zeitpunkt der Erstellung des Foto- dossiers am Unfalltag baulich gleich wie später im Zeitpunkt der Videofahrten. 11.5 Massstabgetreuer Plan Aus dem oberinstanzlich eingeholten massstabgetreuen Plan (pag. 507) geht her- vor, dass der gesamte Rastplatz (von ganz zu Beginn der «Einspurstrecke» bis ganz am Ende der Ausfahrt gemessen) ca. 256 m lang ist (bei den im UTD-Bericht genannten 241 m handelt es sich um die vom Beschuldigten effektiv zurückgelegte Strecke bis zum Kollisionsort). Der Rastplatz gliedert sich - in eine Einfahrt von ca. 140 m Länge, bestehend aus der «Einspurstrecke» (gemessen bis zum Ende der Sperrfläche) von ca. 104 m Länge und der ansch- liessenden Rechts-Linkskurvenkombination von ca. 36 m Länge; wobei der (aus in Fahrtrichtung gesehen) rechtsseitig liegende Lastwagenpark- platz bereits in der «Ecke» hinter der Rechtskurve, auf Höhe der Linkskurve (zweiter Teil der S-Kurve), beginnt; - in einen mehr oder weniger gerade, parallel zur Autostrasse verlaufenden Teil von ca. 46 m Länge; wobei o linkseitig 15 schräg zur Fahrbahn ausgerichtete Parkplätze für Personen- wagen markiert sind; o auf den ersten beiden dieser PW-Parkplätze der besagte Abfallcontainer steht (wo er auch im Unfallzeitpunkt stand); o rechtsseitig entlang der Fahrbahn der Lastwagenparkplatz verläuft; o auf Höhe des Beginns des mehr oder weniger geraden Teils am Strassen- rand auf der Grünfläche neben dem Lastwagenparkplatz eine orangefarbe- ne Notrufsäule steht; o rechtsseitig nach ca. 18 m die besagte Treppe die Böschung hinauf führt(e); und o zum Ende dieses mehr oder weniger geraden Teils rechtsseitig der ca. 16 m lange Fussweg zur WC-Anlage (gemessen von der Fahrbahn bis zur Mitte des Häuschens) abgeht; sowie - in eine Ausfahrt von ca. 70 m Länge, bestehend aus einer wieder auf die Auto- strasse führenden Links-Rechtskurvenkombination; 16 wobei sich rechtseitig hinter bzw. über der Stützmauer eine Grünfläche befin- det, auf deren hinteren Bereich drei Picknicktische stehen. Die Fahrbahn über den Rastplatz hat eine Breite von rund 5 Metern. Inklusive PW- Parkplätze und Lastwagenparkplatz, d.h. von Grünfläche zu Grünfläche, sind es rund 13 Meter. 11.6 Videofahrten der Kantonspolizei Bern 11.6.1 Vorbemerkung Die Kantonspolizei Bern wurde mit Schreiben vom 16. November 2017 beauftragt, die vom Beschuldigten über den Rastplatz befahrene Strecke mit einem videoaus- gerüsteten Fahrzeug zu durchfahren und die Fahrt videografisch festzuhalten (pag. 495). Mit Bericht vom 20. November 2017 (pag. 498 f.) teilte D.________, Dienstchef der Mobilen Polizei Berner Oberland, mit, der Auftrag sei am Morgen des 20. Novem- ber 2017 mit drei Patrouillenfahrzeugen ausgeführt worden. Zuvorderst sei ein BMW X3 mit auf 80 km/h eingestelltem Tempomat gefahren. In der Mitte sei der mit einer Videokamera (SAT-Speed) ausgerüstete BMW 530 gefolgt. Mit diesem Fahr- zeug sei der Rastplatz mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h befahren worden. Zuhinterst sei ein weiterer BMW X3 gefolgt, welcher den nachfolgenden Verkehr abgebremst habe, so dass das mittlere Fahrzeug ungehindert wieder vom Rast- platz auf die Autostrasse habe auffahren können (zum Vorgehen vgl. auch Aussa- gen Zeuge D.________ pag. 586 Z. 34 ff. und pag. 587 Z. 1 ff.). Es seien bei zwei Fahrten drei Videoaufnahmen erstellt worden: - die erste Videoaufnahme (im Folgenden: SAT-Speed 1) zeige die erste Video- fahrt um 07:15 Uhr (identisch mit der Unfallzeit) und sei mit dem [im BMW 530] eingebauten SAT-Speed-Gerät gemacht worden; - die zweite Videoaufnahme (im Folgenden: SAT-Speed 2) zeige die zweite Vi- deofahrt bei normalem Tageslicht um 08:07 Uhr und sei ebenso mit dem ein- gebauten SAT-Speed-Gerät erfolgt; - die dritte Videoaufnahme zeige ebenfalls die zweite Videofahrt von 08:07 Uhr, sei aber mit einer zusätzlich mitgeführten Videokamera durch den Beifahrer er- stellt worden. Die erste Videofahrt wurde somit – bis auf einen Tag – genau 4 Jahre nach dem hier zu beurteilenden Vorfall durchgeführt (vgl. Anzeigerapport pag. II/2, wonach der Polizeinotruf damals um 07:17 Uhr einging). Sie fand mithin unter vergleichba- ren äusseren Lichtverhältnissen statt, zumal es – wie aus den nachfolgenden Standbildern ersichtlich wird – im Zeitpunkt der Videofahrten ebenfalls bedeckt war. Es wird deshalb nachstehend schwergewichtig die auf die erste Videoaufnahme (SAT-Speed 1) eingegangen. Anhand von ausgewählten Standbildern werden ins- besondere die Licht- und Sichtverhältnisse zu verschiedenen Zeitpunkten be- schrieben und gewürdigt, wobei auch spezifische Vorbringen der Verteidigung ge- prüft werden. 17 Auf die beiden Aufnahmen der zweiten Videofahrt wird nur insoweit eingegangen, als es die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände erfordern. Generell gilt es vorab in Erinnerung zu rufen, dass nicht unbesehen von den Standbildern auf die effektiven Wahrnehmungen des Beschuldigten während der Fahrt geschlossen werden kann. Insbesondere ist zu bedenken, dass dem Be- trachter der Standbilder wesentlich mehr Zeit zur Verfügung steht, als dem Fahr- zeuglenker während der Fahrt. 18 11.6.2 Aufnahme SAT-Speed 1 vom 20. November 2017, 07:15 Uhr Videozeit 16 sec: Der mit SAT-Speed ausgerüstete BMW 530 fährt mit 78 km/h hinter dem vorausfahrenden Patrouillenfahrzeug BMW X3 in Richtung Rastplatz. Es ist erst spärlich Umgebungslicht vorhanden. Wo die Fahrbahn und die Umgebung nicht durch die Abblendlichter ausgeleuchtet werden, erscheint die Szenerie sehr dunkel. Beispielsweise ist das rechts stehende Haus kaum zu sehen. Hell erleuchtet bzw. reflektierend sind hingegen die Fahrbahnmarkierungen, die Rücklichter und die Kontrollschildnummer des vorausfahrenden Polizeifahrzeugs. Fast gleissend erscheinen zudem die Frontlichter der entgegenkommenden Fahrzeuge und führen zu einer gewissen Blendung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann kaum von einer auch nur «groben Erkennbarkeit» des Rastplatzes gesprochen werden. Dieser taucht höchstens schemenhaft in der Distanz auf. 19 Videozeit 21 sec: Der BMW 530 fährt mit 80 km/h weiter in Richtung Rastplatz. Es ist nun am rechten Strassenrand der Beginn der «Einspurstrecke» sowie das erste Signal «Parkplatz» erkennbar, welches auf den Rastplatz hinweist. Von einer «deut- lichen» Erkennbarkeit des Rastplatzes kann entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung nicht gesprochen werden. Jedenfalls ist dieser noch in keiner Weise einseh- bar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt einen wesentlich geringeren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen B.________ aufwies, als hier das SAT-Speed-Fahrzeug zum Patrouillenfahrzeug. Das Heck des Fahrzeugs des Zeugen B.________ muss deshalb die Sicht des Be- schuldigten auf den Rastplatz deutlich stärker eingeschränkt haben, als der hier vorausfahrende BMW X3. Ausserdem befand sich der Beschuldigte auch wesentlich näher an den Rücklichtern des vorausfahrenden Fahrzeugs B.________, so dass ihm die Umgebung im Kontrast dunkler erschienen sein dürfte. Videozeit 24 sec: Der BMW 530 fährt mit 81 km/h auf die «Einspurstrecke» zu. Schemenhaft sind auf dem Standbild nun die WC-Anlage und das weitere Signal «Parkplatz» erkennbar. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht er- kennbar, ob sich Autos auf dem Rastplatz befinden. Umso weniger kann von einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden «guten Beurteilbarkeit» der Situation auf dem Rastplatz die Rede sein. Zudem gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des vorausfahrenden Zeugen B.________ die Sicht des Beschuldigten aufgrund des geringeren Nachfahrabstandes zusätzlich stark beeinträchtigt haben muss, als dies auf dem vorliegenden Standbild der Fall ist. 20 Videozeit 25 sec: Der BMW 530 biegt mit 82 km/h auf die «Einspurstrecke» ein. Der Rastplatz ist kaum besser einsehbar als zuvor. Namentlich ist der (perspektivisch) hinter dem zweiten Signal «Parkplatz» stehende Abfallcontainer nur mit grösster Mühe erkennbar. Der davor stehende Baum zeichnet sich gar nicht ab. Videozeit 26 sec: Der BMW 530 hat nun fast vollständig auf die «Einspurstrecke» gewechselt und befindet sich ungefähr am Beginn der vom UTD errechneten 241 m langen Fahrt des Beschuldigten über den Rastplatz. Die linker- hand liegenden PW-Parkplätze werden nun (theoretisch) einsehbar, sind aber durch den (immer noch kaum erkennbaren) Abfallcontainer teilweise verdeckt. Zudem liegen die PW-Parkplätze weiterhin im Dunkeln und es ist zu bedenken, dass allfälli- ge dort (schräg zur Fahrbahn) parkierte Fahrzeuge das Abblendlicht der heranfah- renden Fahrzeuge auch kaum reflektieren würden. 21 Videozeit 27 sec: Der BMW 530 fährt mit 82 km/h auf die erste S-Kurve (Rechts- Linkskurvenkombination) zu. Zur Einsehbarkeit des Rastplatzes gilt weitgehend das soeben Ausgeführte. Der Rastplatz liegt nach wie vor im Dunkeln. Nur mit Mühe ist das rechtsseitig (perspektivisch) vor der WC-Anlage parkierte Auto zu erkennen. Weite Teile des rechterhand hinter der Rechtskurve beginnenden Lastwagenpark- platzes sind aufgrund des Geländes nicht einsehbar. Videozeit 28 sec: Der BMW 530 beginnt nun leicht zu verlangsamen und hält mit 78 km/h auf die S-Kurve zu. Der Abfallcontainer wird geringfügig besser erkennbar, verdeckt aber weiterhin teilweise die Sicht auf die dahinter im Dunkeln liegenden PW-Parkplätze. Der hinter der Kurve liegende Bereich des Lastwagenparkplatzes, mit der sich dort befindlichen Notrufsäule, ist weiterhin nicht einsehbar. Bei konzen- trierter Betrachtung wird nun etwas besser erkennbar, dass sich am Ende des Last- 22 wagenparkplatzes ein Auto befindet. Videozeit 29 sec: Der BMW 530 hat zu Beginn der S-Kurve auf 74 km/h verlang- samt. Er befindet sich jetzt sich ungefähr auf Höhe des Beginns der Sperrfläche, also etwa dort, wo sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Zeugen B.________ schon etwa auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe. Erstmals wird in diesem Zeitpunkt schemenhaft die sich rechtsseitig am Strassenrand stehende Not- rufsäule sichtbar. Sie liegt aber – wie auch der Rest des rechtsseitig in der «Ecke» hinter der Kurve beginnenden Lastwagenparklatzes noch nicht im Lichtkegel. Der sich rechterhand weiter hinten befindliche Abfalleimer und der Bereich der (am Un- falltag) dort rechts die Böschung hinaufführenden Treppe sind noch praktisch un- sichtbar. Auch der Bereich des Abfallcontainers und die sich dahinter befindlichen PW-Parkplätze werden nicht ausgeleuchtet und erscheinen weiterhin sehr dunkel. Der sich vor dem Abfallcontainer befindliche Baum ist nach wie vor kaum erkennbar. Die Konzentration des Lenkers dürfte sich aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Kurvenkombination zudem auf den mit hell reflektierenden Linien und Pfeilen mar- kierten Fahrbahnverlauf richten. Von einer «guten Beurteilbarkeit» der Situation auf dem Rastplatz kann weiterhin nicht gesprochen werden. 23 Videozeit 30 sec: Der BMW 530 befährt mit 72 km/h die S-Kurve. Die Aufnahme wird etwas unscharf. Dennoch ist gut erkennbar, wie der Scheinwerferkegel nun rechtsseitig den Lastwagenparkplatz auszuleuchten beginnt, wobei die Notrufsäule und der weiter hinten liegende Bereich der Treppe allerdings nach wie vor im Dun- keln liegen. Das (perspektivisch) vor der WC-Anlage abgestellte Auto wird etwas besser sichtbar, aber ebenfalls noch nicht vom Scheinwerferkegel erfasst. Auch der Bereich mit den PW-Parkplätzen bleibt im Dunkeln und dürfte ausserdem ausser- halb des Fokus des Lenkers liegen, welcher sich auf den Fahrbahnverlauf in der Kurve konzentrieren muss und dabei von hell reflektierenden Pfeilen geleitet wird. Überdies verdeckt der Abfallcontainer (welcher am Unfalltag nur geringfügig "gera- der" ausgerichtet war) relativ grosse Teile der PW-Parkplätze. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung, hat sich dies trotz der sich im Verlauf der Anfahrt leicht ändernden Perspektive bis zu diesem Zeitpunkt nicht wesentlich verändert. 24 Videozeit 31 sec: Der BMW 530 nähert sich mit 68 km/h dem mehr oder weniger geraden Teil des Rastplatzes. Das Bild bleibt etwas unscharf. Der Scheinwerferke- gel beginnt nun von unten her die Notrufsäule und den Abfallcontainer auszuleuch- ten, wobei letzterer am Unfalltag geringfügig paralleler zur Fahrbahn ausgerichtet war (vgl. Fotodossier pag. II/17). Der Lastwagenparkplatz dürfte für den Beschuldig- ten etwa ab diesem Zeitpunkt als mit einiger Sicherheit unbelegt zu erkennen gewe- sen sein. Der daneben liegende Bereich und namentlich die die Böschung hinauf führenden Treppe sind jedoch nach wie vor äusserst schlecht ersichtlich. Ein weite- rer hell reflektierender Pfeil führt das Auge des Lenkers in Richtung Ausfahrt. Der links hinter dem Abfallcontainer liegende Bereich der PW-Parkplätze ist höchstens sehr beschränkt einsehbar und dürfte zudem in diesem Zeitpunkt weiterhin ausser- halb des Fokus des Fahrzeuglenkers liegen. Videozeit 32 sec: Der BMW 530 befindet sich nun zu Beginn des mehr oder weniger geraden Teils des Rastplatzes, welcher gegen die Ausfahrt zu leicht abfällt. Das Bild bleibt etwas unscharf. Frühestens in diesem Zeitpunkt dürften – was hier aufgrund des "Blickfelds" der Kamera nicht zu sehen ist – die linkerhand liegenden PW- Parkplätze für den Lenker vollständig einsehbar sein. Der Lastwagenparkplatz wird erst jetzt vollständig ausgeleuchtet, weshalb der an dessen Ende stehende Wagen erst jetzt zu reflektieren beginnt. Der Bereich der Böschung bleibt hingegen weiter- hin sehr dunkel. Zudem ist davon auszugehen, dass nun auch beurteilbar wäre, ob sich Personen auf dem Fussweg zur WC-Anlage oder im Aussenbereich vor dersel- ben befinden. Allerdings dürfte der Fokus des Lenkers bei einer geplanten Durch- fahrt in hohem Tempo weder auf den PW-Parkplätzen noch auf dem Lastwagen- parkplatz oder der WC-Anlage liegen, sondern sich vielmehr auf die rasant nahende Ausfahrt richten. 25 Videozeit 33 sec: Der BMW 530 hat inzwischen auf 63 km/h verlangsamt und befin- det sich bereits etwa in der Mitte des leicht abfallenden Rastplatzes, circa auf Höhe der (am Unfalltag) rechtsseitig die Böschung hinauf führenden Treppe. Das Bild erscheint noch etwas verschwommener als zuvor, ist jedoch was die Sichtverhält- nisse anbelangt ohne weiteres beurteilbar. Allmählich wird die Ausfahrt ausgeleuch- tet. Die sich auf der Grünfläche befindlichen Picknicktische sind hingegen auch bei angestrengter Betrachtung nicht erkennbar. Videozeit 34 sec: Der Scheinwerferkegel beginnt nun die Stützmauer bei der Ausfahrt zu erfassen. Der Fokus des Lenkers dürfte sich auf die bevorstehende S- Kurve konzentrieren. 26 Videozeit 35 sec: Der BMW 530 fährt mit 60 km/h in die Links- Rechtskurvenkombination der Ausfahrt. Etwa an dieser Stelle hat der Beschuldigte gemäss Spurenbild spätestens die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Seit Erreichen des mehr oder weniger geraden Teils des Rastplatzes sind lediglich 3 Sekunden vergangen. Die gesamte Fahrt über den Rastplatz hat mit dem SAT- Speed-Fahrzeug rund 10 Sekunden gedauert. Videozeit 37 sec: Der BMW 530 fährt mit 61 km/h wieder auf die Autostrasse auf. Das Bild wird wieder schärfer. Der Abstand zu dem mit konstanter Geschwindigkeit (Tempomat auf 80 km/h) vorausfahrenden BMW X3 hat sich seit Beginn des Manövers deutlich vergrössert. 27 11.6.3 Aufnahme SAT-Speed 2 vom 20. November 2017, ab 08:07 Uhr Videozeit 24 sec: Bei der zweiten Videofahrt herrscht Tageslicht. Dennoch kann entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht gesagt werden, bereits ab dem hier abgebildeten Zeitpunkt sei erkennbar, dass sich keine Fahrzeuge oder Perso- nen auf dem Rastplatz befinden würden. Videozeit 31 sec: Dieses Standbild verdeutlicht, wie sehr die Sicht auf den Rast- platz durch das – hier bereits relativ weit – vorausfahrende Fahrzeug beeinträchtigt wird. 28 Videozeit 32 sec: Auch im Zeitpunkt des Einbiegens auf die «Einspurstrecke» kann – selbst bei Tageslicht – nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass kein Fahrzeug – sei es auch ein Motorrad – hinter dem Abfallcontainer auf den PW-Parkplätzen ab- gestellt ist. Der rechtsseitig in der «Ecke» hinter der Kurve gelegene Lastwagen- parklatz und die sich dort befindliche Notrufsäule werden sogar noch praktisch vollständig vom Gelände verdeckt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der Rastplatz mithin mitnichten «erkennbar leer». Videozeit 35 sec: Erst auf Höhe des Beginns der Sperrfläche sind – bei Tageslicht – weite Teile des Rastplatzes einsehbar und kann deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich keine Fahrzeuge auf dem Rastplatz befinden. So ist hier auch erkennbar, dass sich das bei der ersten Videofahrt noch auf dem Rastplatz befindliche Auto nicht mehr dort steht. Aller- dings bleibt auch in diesem Zeitpunkt der (perspektivisch) hinter dem Abfallcontai- 29 ner gelegene Teil der PW-Parkplätze sowie ein Teil des Bereichs in der «Ecke» hinter der Kurve nicht abschliessend beurteilbar. Videozeit 38 sec: Erst mit Erreichen des mehr oder weniger geraden Teils, sobald der Abfallcontainer den Blick auf den dahinter liegenden Bereich frei gibt, kann der Rastplatz als mit hoher Wahrscheinlichkeit leer erkannt werden. Mit Mühe sind bei Tageslicht auch die Picknicktische auf der Grünfläche vor der WC-Anlage einseh- bar. Allerdings dürfte sich der Fokus des Lenkers trotz des besseren Umgebungs- lichts auf die Fahrbahn richten. Es ist schliesslich festzuhalten, dass der BMW 530 der Polizei seine Geschwindigkeit beim Durchfahren des Rastplatzes auch bei Ta- geslicht von 82 auf 68 km/h reduzierte, obwohl man sich versichert hatte, dass sich keine Personen dort aufhalten (vgl. dazu nachstehend die Aussagen des Zeugen D.________). 11.6.4 Vergleich Aufnahme SAT-Speed 2 und Beifahrer-Aufnahme Ein Vergleich der SAT-Speed-Aufnahme mit der gleichzeitig durch den Beifahrer erstellten Aufnahme zeigt, dass die SAT-Speed-Aufnahme mit einem grösseren Zoom erfolgte und die Farben etwas wärmer wiedergibt als die Beifahrer-Aufnahme. In Bezug auf Kontrast und Helligkeit ergeben sich hingegegen höchstens geringfügige Abweichungen. Die Distanzen erscheinen aufgrund des kleineren Zooms auf der Beifahrer-Aufnahme allerdings nicht etwa kleiner, sondern grösser 30 als auf den SAT-Speed-Aufnahmen. Gegenstände scheinen mithin auf der Beifahrer-Aufnahme deutlich weiter entfernt und sind entsprechend schlechter zu erkennen (vgl. etwa auch den rechtsseitigen Abfalleimer auf den nachstehend abgebildeten Standbildern). Dies gälte auch für allfällige Fahrzeuge oder Personen auf dem Rastplatz. Dieser Vergleich zeigt, dass das "Blickfeld" der Beifahrer-Aufnahme zwar etwas grösser ist, als dasjenige der SAT-Speed Aufnahmen, sich daraus in Bezug auf die Einsehbarkeit der kritischen Bereiche des Rastplatzes allerdings kaum Unterschiede ergeben (vgl. auch das sogleich nachstehende Standbild). Auch auf der Beifahrer-Aufnahme wird die Sicht des Fahrzeuglenkers auf den Rastplatz und dort namentlich auf die PW-Parkplätze – trotz des geringeren Zooms und des erweiterten "Blickfelds" – durch den Abfallcontainer deutlich eingeschränkt. 11.7 Aussagen des Zeugen D.________ D.________, Dienstchef der Mobilen Polizei Oberland und Lenker des mit SAT- Speed ausgerüsteten BMW 530, mit bzw. aus welchem sämtliche Videoaufnahmen gemacht wurden, gab an der Verhandlung vom 18. September 2018 als Zeuge zu Protokoll, die zusätzliche Beifahrer-Aufnahme sei auf Anraten des UTD erstellt 31 worden, da angeblich das «Blickfeld» der Videokamera grösser sei. Ihn dünke es aber ähnlich wie auf den SAT-Speed Aufnahmen (pag. 587 Z. 6 ff.). Sie seien sich die Strassenverhältnisse vor der ersten Videofahrt anschauen ge- gangen. Es sei dort immer etwas feucht, obwohl es in der Nacht vor den Videofahr- ten nicht geregnet gehabt habe. Um diese Zeit komme dort keine Sonne hin. Es handle sich um ein «Schattenloch» (pag. 587 Z. 31 ff.). Sie hätten sich auch versichert, dass keine Personen auf dem Rastplatz gewesen seien (pag. 589 Z. 14). Es handle sich um seinen täglichen Arbeitsweg und er wis- se, dass wegen der Aussicht auf den Thunersee ziemlich viele Touristen in Cam- pern und sogar in Zelten dort übernachten würden (pag. 587 Z. 23 ff.). Das auf der einen Videoaufnahme ersichtliche Auto sei bei der Besichtigung leer gewesen (pag. 588 Z. 12 ff.). Während den Videofahrten selbst hätten die Insassen des vor- ausfahrenden Patrouillenfahrzeugs und sein eigener Beifahrer aufgepasst. Es sei kein Polizist auf dem Rastplatz stationiert worden (pag. 589 Z. 14 ff.). Bei der ersten Videofahrt um 07:15 Uhr sei es noch «leicht» bzw. «fast finster» ge- wesen (pag. 587 Z. 13). Er würde die Lichtverhältnisse mit «finster bis Dämme- rung» bezeichnen. Auf dem Video erscheine es fast heller als in Realität (pag. 587 Z. 39 f.). Auf Frage, was er beim Befahren des Rastplatzes um 07:15 Uhr alles wahrge- nommen habe, sagte der Zeuge aus, er habe beim Reinfahren den Container ge- sehen, weil man direkt darauf zufahre. Er wisse, dass dieser dort stehe, habe ihn aber bei der Videofahrt sicher auch tatsächlich wahrgenommen. Das nächste, was er gesehen habe, sei die Stützmauer am Ende des Rastplatzes gewesen (pag. 588 Z. 1 ff.) Wenn man von der Autostrasse abfahre, sei es unübersichtlich, da es rechterhand eine «Ecke» gebe und linkerhand dieser Container stehe. Normalerweise würde man vom Gas gehe. Er habe sich aber gezwungen, normal weiterzufahren und bei der Ausfahrt eine ziemlich hohe Geschwindigkeit gehabt. Er selbst würde nie so fahren. Er habe ziemlich grosse Erfahrung – er absolviere einmal im Jahr ein Fahr- training (pag. 588 Z. 32 ff.) – und für ihn sei es «am Limit» gewesen. Es würden ei- nem nur Zehntelsekunden für die Links-Rechtskurvenkombination [bei der Aus- fahrt] bleiben. Er habe beim Wiederauffahren auf die Autostrasse nicht einmal nach hinten oder über die Schulter schauen können und sei einfach "blind" rausgefahren (pag. 587 Z. 13 ff.). Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von rund 65 km/h sei viel zu hoch gewe- sen. Man habe das Gesichtsfeld zu einen «Tunnelblick» eingeschränkt und sehe einfach vorne die Mauer vor sich. 65 km/h sei das Limit, sonst reiche es beim Rausfahren, wahrscheinlich schon bei der Linkskurve [der Ausfahrt], nicht mehr (pag. 588 Z. 19 ff.). Man sehe aufgrund dieses «Tunnelblicks» und der Konzentra- tion auf die Fahrbahn auch nicht, ob sich jemand auf dem Rastplatz befinde (pag. 589 Z. 6 f.). 32 11.8 Aussagen des Zeugen B.________ In Bezug auf die Aussagen des Zeugen B.________ unmittelbar nach dem Unfall (pag. II/97), anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2013 (pag. II/52 f.), bei der Staatsanwaltschaft am 3. April 2014 (pag. II/55 ff.) und an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2014 (pag. II/186 ff.) kann auf die Ausführungen der Kammer in E. III.2.3 ihres Urteils vom 23. Februar 2016 (pag. 407) verwiesen werden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor Obergericht am 18. September 2018 gab B.________ zu Protokoll, unmittelbar vor dem Rastplatz sei er wohl mit einer Ge- schwindigkeit zwischen 75 und 80 km/h gefahren (pag. 592 Z. 8). Damit bestätigte er seine frühere Aussage, wonach er mit «nicht ganz 80 km/h» gefahren sei (pag. II/56 Z. 39). Erneut gab er an, dass er plötzlich das Auto rechts von sich gesehen habe (pag. 592 Z. 13 f.), welches wie ein «Geschoss» über die Raststätte gefahren sei (pag. 591 Z. 29 f., pag. II/57 Z. 81 f.). Bei der Einvernahme vom 28. November 2013 hatte er die Frage, woran er erkannt habe, dass der blaue PW ihn habe «überholen» wollen, geantwortet, dieser sei «sehr schnell» an ihm vorbei auf den Rastplatz gefahren (pag. II/53 Z. 27). Während der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte, dies sei im Bereich der Sperrfläche am Ende der «Einspurstrecke» gewesen, als er wahrgenommen habe, dass das andere Fahrzeug ihn habe «überholen» wollen (pag. II/57 Z. 88 f.), bezeichnete er auf dem ihm vor Obergericht vorgehaltenen Plan neu einen Bereich etwa 20 Meter weiter in Richtung Interlaken, auf Höhe des zweiten Teils der S-Kurve der Einfahrt (roter Kreis auf pag. 594). Es sei möglicher- weise auch schon etwas zuvor gewesen, sicher aber nicht danach (pag. 592 Z. 20 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen bestätigte er, dass es schon auf Höhe der Sperrfläche gewesen sein könne (pag. 592 Z. 31 f.). Wie in den früheren Einvernahmen (vgl. pag. II/57 Z. 83 ff.) gab der Zeuge weiter an, er habe in der Folge abgebremst, weil er gemerkt habe, dass es nicht gut komme (pag. 591 Z. 30). Er bezeichnete auf dem ihm vorgehaltenen Plan einen Bereich auf Höhe des ersten Teils der S-Kurve der Ausfahrt (schwarzer Pfeil auf pag. 594) als Ort, wo er zwischenzeitlich kurz angehalten habe, bevor er seinen Wagen dann weiter vorne abgestellt habe. Gebremst habe er aber schon vorher (pag. pag. 592 Z. 39 ff.). Zu den Witterungs- Strassenverhältnisse gab der Zeuge zu Protokoll, das Wetter an jenem Morgen sei trocken gewesen, es habe jedoch etwas Laub am Boden ge- habt und bei der Ausfahrt sei es etwas feucht gewesen (pag. 591 Z. 40 f.). Die Fra- ge, ob es schon hell gewesen sei, bejahte er (pag. 592 Z. 3). Bei der Bemessung des Zeugengelds führte B.________ schliesslich aus, der Vor- fall sei nicht spurlos an ihm vorbeigegangen. Er träume immer noch davon und auch wenn andere Fahrzeuge zu nahe auffahren würden, erinnere er sich daran (pag. 595). 33 11.9 Aussagen des Zeugen E.________ Polizist E.________ hatte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass B.________ ihm gegenüber schon vor Ort angegeben habe, dass der Beschuldigte beim Rastplatz die Geschwindigkeit erhöht und versucht habe, ihn rechts über den Rastplatz zu «überholen». B.________ habe damals weiter angegeben, er selber sei etwa 80 km/h gefahren, und der Beschuldigte müsse deshalb viel schneller als er gefahren sein, auch wenn er keine Zahl nennen könne (pag. II/184 Z. 18 ff.). 11.10 Aussagen des Zeugen F.________ F.________, Mitverfasser des UTD-Berichts, hatte an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zu Protokoll gegeben, es sei schwierig, von der Schleuderspur auf die Geschwindigkeit zu schliessen, da Schleuderspuren keine reinen Bremsspuren seien (pag. II/189 Z. 28 ff.). Er hatte weiter ausgeführt, die Reifen am Auto des Beschuldigten seien gut gewe- sen. Es könne sein, dass der Beschuldigte aufgrund des feuchten Rastplatzes und des feuchten Laubes früher «abgehängt» habe, als wenn es trocken gewesen wäre (pag. II/189 Z. 34 ff.). Im Grundsatz hatte der Zeuge sodann seine im Bericht erwähnten hypothetischen Berechnungen zur Geschwindigkeit des Beschuldigten bestätigt, wobei er betonte, dass diese nur unter Annahme einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs B.________ von 80 km/h gelten würden (pag. II/190 Z. 1 ff.). Schliesslich hatte der UTD-Beamte ausgesagt, dass tiefergelegte Fahrzeuge [grundsätzlich] eine bessere Bodenhaftung hätten, und das Fahrzeug des Beschul- digten auch breitere Pneus gehabt habe. Es könne sein, dass der Beschuldigte aufgrund der Neigung bei der Ausfahrt die Haftung verloren habe (pag. 190 Z. 16 ff.). 11.11 Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen der Kammer in E. III. 2.4 ihres Urteils vom 23. Februar 2016 (pag. 407 f.) verwiesen werden: Der Beschuldigte hatte schon unmittelbar nach dem Unfall und dann auch in den Einvernahmen beim Staatsanwalt und in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen stets vorgebracht, dass er sich an praktisch nichts mehr erinnere. Er sei rechts auf den Parkplatz gefahren, wisse aber nicht warum (pag. II/7 und pag. II/45 Z. 37). Obwohl er nicht unter Zeitdruck gestanden und kei- nen Stress gehabt habe (pag. II/45 Z. 25), könne es gut sein, dass er zum Überho- len auf den Rastplatz gefahren sei, aber er wisse es eben nicht mehr (pag. II/182 Z. 25 f.). Er könne sich auch nicht erinnern, ob er beschleunigt habe, als er auf den Rastplatz gefahren sei (pag. II/45 Z. 41). Plötzlich habe es «gekracht» bzw. «gechlepft». Er könne sich wirklich nicht mehr erklären, weshalb er da raus sei (pag. II/45 Z. 28 und 37 f. sowie pag. II/182 Z. 29 ff.). Er frage sich immer, was ei- gentlich passiert sei, er fahre die Strecke jeden Tag (pag. II/46 Z. 65). Er erinnere sich erst wieder, als er in der Ambulanz gewesen sei (pag. II/7). 34 Bei der ärztlichen Untersuchung im Spital Unterseen im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Alkoholisierung des Beschuldigten war am Unfalltag um ca. 09:30 Uhr «Amnesie» angekreuzt worden (pag. II/39). Anlässlich der Verhandlung vom 18. September 2018 bestätigte der Beschuldigte zwar zunächst seine früheren Aussagen (pag. 598 Z. 7). Dann machte er allerdings diametral entgegengesetzte Angaben: Er gab auf Vorhalt der ergänzten bzw. berichtigten Anklageschrift zu Protokoll, es stimme nicht, dass er blind auf den Rastplatz gefahren sei. Er habe «gesehen bzw. gewusst» was auf dem Rastplatz gewesen sei. Deshalb habe er das Manöver auch begonnen (pag. 598 Z. 28 f.). Auf Nachfrage, ob er es gewusst oder gesehen habe, was auf dem Rastplatz war, meinte der Beschuldigte, er habe es gesehen und zwar den Container, das WC-Häuschen und die Tische. Er könne bestätigen, dass er dies alles an jenem Morgen um 07:15 Uhr wahrgenommen habe (pag. 598 Z. 33 ff.). Er habe auch gesehen, dass sich keine Fahrzeuge oder Personen auf dem Rastplatz befunden hätten. Erst als er sich dessen sicher gewesen sei, habe er das Manöver begonnen (pag. 599 Z. 3 ff.). Er habe selbst besser und weiter ge- sehen, als dies im Video ersichtlich werde. Er habe schon von weitem auf den Rastplatz sehen können und hätte das Manöver auch abbrechen können (pag. 600 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass der Zeuge D.________ gerade das Gegenteil ausgesagt habe, meinte der Beschuldigte, er habe ein sportliches, tiefergelegtes Fahrzeug gehabt, welches für Slalomrennen ausgerichtet gewesen sei. Er wisse nicht, was D.________ für ein Auto gefahren sei, aber mit seinem Fahrzeug wäre es möglich gewesen (pag. 600 Z. 10 ff.). Auf Aufforderung, dem Gericht seine Fahrt von der Einfahrt an zu schildern, gab der Beschuldigte an, er sei raus, habe aber noch nicht beschleunigt. Gas gegeben habe er erst beim bzw. nach dem Container, als er gesehen habe, dass niemand auf dem Rastplatz gewesen sei (pag. 599 Z. 9 ff.). Auf der Einfahrt sei er 80 km/h oder sogar weniger schnell gefahren und bremsbereit gewesen. Erst als er gese- hen habe, dass nichts auf dem Rastplatz gewesen sei, habe er Gas gegeben. Wie schnell er danach gefahren sei, wisse er nicht mehr, da er nicht mehr auf den Ta- cho, sondern auf die Strasse und das Fahrzeug des Zeugen B.________ geschaut habe (pag. 599 Z. 16 ff.). Den Entscheid das vor ihm fahrende Fahrzeug dort in Därligen rechts zu "überho- len" habe er bereits vor oder im Leimerntunnel gefällt (pag. 600 Z. 29 f.). Auf Frage, was der Grund dafür gewesen sei, dass er die Kurve nicht erwischt ha- be, meinte der Beschuldigte, er habe die Kurve schon erwischt, aber mit dem rech- ten Hinterrad den Randstein touchiert. Als er dann gegenzulenken versucht habe, sei das Heck ausgebrochen (pag. 599 Z. 26). Auf Vorhalt des Spurenbildes, wo- nach er schon zuvor die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, meinte er, er wisse einfach, dass das hintere Rad den Randstein touchiert und er sich zu drehen begonnen habe. Es könne sein, dass es schon in der Kurve zu «ziehen» angefan- gen habe (pag. 600 Z. 40 ff. und pag. 601 Z. 1 ff.). 35 Auf Frage, weshalb er denn mit seinem offenbar für Slalom geeigneten Fahrzeug und als geübter Fahrer die Kurve nicht erwischt habe, gab der Beschuldigte an, er sei vielleicht schon ein guter Fahrer, aber kein Rennfahrer und habe auch nie Sla- loms gefahren. Er sei einfach ein guter, geübter Fahrer (pag. 601 Z. 14 f.). Ein ungeduldiger Fahrer sei er nicht (pag. 601 Z. 21). Auf Vorhalt und Frage, wes- halb es denn schon zwei Anzeigen wegen unerlaubten Rechtsvorbeifahrens gege- ben habe, meinte der Beschuldigte, damals sei es vielleicht so gewesen. Heute wisse er, dass man mit solchen Manövern nicht viel Zeit sparen könne und mache solche Sachen nicht mehr (pag. 601 Z. 28 f.) Heute denke er, dass sein Fahrmanöver «einfach Dummheit» gewesen sei. Er würde so etwas nie mehr machen und auch niemandem empfehlen. Wie auch der Zeuge B.________ würde er heute denken: «Was ist das für ein Arschloch» (pag. 600 Z. 23 f.). Auf Frage, seit wann er sich wieder an das eigentliche Befahren des Rastplatzes erinnern könne, antwortete der Beschuldigte, er habe vor Gericht viel gehört. Da habe er versucht, sich zu erinnern und langsam seien die Erinnerungen wieder ge- kommen. Er habe die Strecke später auch nochmals abgefahren und seine Eindrü- cke mit den vor Gericht gesagten Dingen abgeglichen (pag. 599 Z. 32 ff.). Zuvor habe er das Ganze «verdrängt» gehabt, weil es schlimme Erinnerungen für ihn gewesen seien. Es habe immer «abgeblockt», wenn er habe wissen wollen, was gewesen sei. Irgendwann habe er es dann verarbeitet [gehabt] und sich zu erin- nern versucht. Nach und nach seien dann Erinnerungsfetzen aufgetaucht (pag. 601 Z. 35 ff.). 12. Beweiswürdigung 12.1 Abstellen auf die Videofahrten Zunächst kann festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb hinsichtlich der Licht- und Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt nicht auf die bis auf einen Tag genau vier Jahre nach dem zu beurteilenden Vorfall erstellte Aufnahme SAT-Speed 1 abgestellt werden könnte. Diese erste Videofahrt fand zur gleichen Tageszeit und bei praktisch identischem Umgebungslicht statt wie der hier zu beurteilende Vorfall. Die Lichtverhältnisse wurden vom Zeugen D.________ als [noch] «leicht» bzw. «fast finster» oder «finster bis Dämmerung» beschrieben, wobei die letzten beiden Bezeichnungen treffender erscheinen, zumal der Zeuge auch angab, auf dem Video erscheine es fast heller als in Realität. Der Vergleich der bei der zweiten Fahrt mit zwei verschiedenen Kameras aufgenommenen Videos hat keine für die Frage der Licht- und Sichtverhältnisse relevanten Unterschiede in der Darstellung ergeben. Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Aufnahme SAT-Speed 1 die Lichtverhältnisse zu dunkel wiedergibt. Zudem waren die Witterungsverhältnisse am Unfalltag tendenziell bedeckter und die Lichtverhältnisse bei Dämmerung daher tendeziell noch etwas schlechter als im Zeitpunkt der ersten Videofahrt. Sodann ist es zwar zutreffend, wenn die Verteidigung sinngemäss ausführt, hinsichtlich des Blickfelds des Fahrzeuglenkers könne nicht ohne weiteres auf die 36 Videoaufnahmen abgestellt werden. Im Unterschied zum fix installierten SAT- Speed-Gerät und der vom Beifahrer unverändert in der Hand gehaltenen Videokamera kann ein Mensch den Kopf bewegen, nach links und rechts schauen, und gegebenenfalls aus den Augenwinkeln Dinge wahrzunehmen, welche der Kamera verborgen bleiben. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kam es allerdings während der Anfahrt des Beschuldigten auf den Rastplatz – soweit relevant – höchstens zu minimalen perspektivischen Änderungen. Die sich namentlich aus dem Abfallcontainer und den Geländebegebenheiten am rechten Strassenrand ergebenden Sichtbeschränkungen waren – jedenfalls bis zum Zeitpunkt als sich der Beschuldigte bereits inmitten der S-Kurve in der Einfahrt befand – auch durch die Fähigkeiten des menschlichen Auges nicht zu kompensieren. Ebensowenig kann der Beschuldigte in Bezug auf die Sichtbeschränkungen etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Bilder der ersten Videofahrt ab einem gewissen Zeitpunkt etwas verschwommen sind. Die Frage, ob der Rastplatz für den Beschuldigten genug früh in genügendem Ausmass einsehbar war, lässt sich anhand dieser Aufnahmen ohne weiteres beantworten. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Wahrnehmungsfähigkeit eines Menschen in einer konkreten Situation nicht nur aus den objektiven bestehenden Licht- und Sichtverhältnissen ergibt, sondern auch durch weitere Faktoren bestimmt wird. Im Falle der Fahrt des Beschuldigten über den Rastplatz waren dies namentlich die ihm bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit sehr beschränkt zur Verfügung stehende Zeit, das Erfordernis, sich auf die mit dem Fahrbahnverlauf einhergehenden fahrerischen Herausforderungen zu konzentrieren, sowie der auf das "Überholen" des weiterhin auf der Autostrasse verkehrenden Fahrzeugs B.________ gerichtete Fokus. 12.2 Konkrete Licht- und Sichtverhältnisse Es steht demnach fest, dass an jenem Morgen des 19. November 2013 um ca. 07:15 Uhr zwar bereits die Dämmerung eingesetzt hatte, die Sonne aber noch nicht aufgegangen und – auch aufgrund der bedeckten Witterung – erst spärlich Umgebungslicht vorhanden war. Es herrschte mit anderen Worten noch fast Dunkelheit und war – worin sich der Zeuge B.________ irrte, was aber fast fünf Jahre nach dem Vorfall zu keinen Zweifeln Anlass gibt – noch nicht hell. Sich ausserhalb des Lichtkegels des Fahrzeugs befindliche Objekte waren kaum zu erkennen, sofern sie nicht (wie etwa die Fahrbahmarkierungen) reflektierten. Zudem führten die entgegenkommenden Fahrzeuge – es herrschte am Unfalltag erstelltermassen relativ starker Verkehr – immer wieder zu einer gewissen Blendung. Im Detail wird hinsichtlich der Frage, was für den Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt objektiv erkennbar war auf die Standbilder der ersten Videofahrt und ihre Beschreibung verwiesen (vorstehend E. II.11.6). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Autostrasse noch die Einfahrt oder der Rastplatz selbst beleuchtet waren. Die einzige fest installierte Lichtquelle war die Beleuchtung im halboffenen Aussenbereich der WC-Anlage. Aufgrund des 37 Strassenverlaufs der A8, welcher zunächst in einer Rechtskurve über eine Geländekuppe führt (unter E. II.11.6 nicht mit Standbild dokumentiert), ist der Rastplatz lange Zeit nicht einsehbar. In der anschliessenden langen, abfallenden leichten Linkskurve eröffnet sich sodann theroretisch der Blick von oben her auf den Rastplatz. Dieser ist allerdings noch derart weit entfernt, dass – selbst bei Tageslicht – nicht erkennbar ist, ob sich Fahrzeuge oder Personen darauf befinden. Bei der im Unfallzeitpunkt herrschenden Dämmerung tauchte der Rastplatz höchstens schemenhaft in der Distanz auf. Zudem fuhr der Beschuldigte erstelltermassen mit einem konstant erheblich zu geringen Abstand hinter dem Zeugen B.________ auf den Rastplatz zu. Seine Sicht wurde folglich durch das Heck und die Rückleuchten des vor ihm fahrenden Wagens zusätzlich massiv beeinträchtigt. Erst beim Einbiegen auf die «Einspurstrecke», aus einer Distanz von rund 140 m bis zum Beginn des mehr oder weniger geraden Teils mit den PW- Parklätzen, eröffnete sich dem Beschuldigten überhaupt ein einigermassen freier Blick auf den Rastplatz. Der Bereich der PW-Parkplätze lag jedoch weiterhin im Dunkeln und seine Sicht darauf wurde durch den Abfallcontainer teilweise verdeckt. Darüber hinaus blieb dem sich auf der «Einspurstrecke» befindlichen Beschuldigten auch die Sicht auf den rechterhand liegenden Lastwagenparkplatz weitgehend versperrt. Erst auf Höhe der Sperrfläche bzw. zu Beginn der S-Kurve eröffnete sich dem Beschuldigten die vollständige Sicht in die rechtsseitig hinter der Rechtskurve liegende «Ecke». Der Bereich der sich noch ca. 50 m weiter entfernten Notrufsäule wurde allerdings auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Lichtkegel seines Hondas erfasst, sondern lag weiterhin im Dunkeln. Zunehmend ausgeleuchtet wurde der Lastwagenparkplatz erst im Verlauf der Fahrt durch den zweiten Teil der S-Kurve. Die rechterhand die Böschung hinauf führende Treppe blieb dabei zu jeder Zeit nur sehr schlecht erkennbar. Die linkerhand liegenden PW-Parkplätze wurden für den Beschuldigten – unter der Voraussetzung eines entsprechenden Blicks nach links – erst vollständig einsehbar, als er sich schon fast auf Höhe des Abfallcontainers befand. Zuvor hatte dieser Container seine Sicht auf die PW-Parkplätze stets ungefähr in gleichem Ausmass beeinträchtigt. Etwa gleichzeitig konnte der Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – einigermassen zuverlässig beurteilen, ob sich Personen auf dem Weg zur oder unmittelbar bei der WC-Anlage befinden. Mit anderen Worten war für den Beschuldigten erst in diesem Zeitpunkt, etwa zu Beginn der rund 46 m langen mehr oder weniger geraden Strecke des Rastplatzes abschliessend beurteilbar, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten. Ein beispielsweise hinter dem Abfallcontainer abgestelltes Motorrad hätte er mithin – wenn überhaupt – erst gesehen, als er schon fast daran vorbeigefahren gewesen wäre. Auch ein auf den PW-Parkplätzen abgestelltes Auto wäre zuvor weitgehend vom Container verdeckt worden und die wenigen theoretisch hervorschauenden Teile eines solchen Fahrzeugs wären in der Dunkelheit kaum zu erkennen gewesen. Der Abfallcontainer hätte sodann zwar den Kopf einer beispielsweise gerade aus- oder absteigenden, aufrecht stehenden erwachsenen Person wohl nicht gänzlich verdeckt, doch wäre dieser ebenfalls nicht angeleuchtet worden. Auch eine vis-à-vis bei der Notrufsäule stehende Person hätte er Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – erst aus einer Distanz von circa 50 Metern 38 erkennen können. Aus einer gerinfügig grösseren Distanz von vielleicht rund 70 Metern konnte er beurteilen, ob sich Personen auf dem Fussweg zur oder direkt bei der WC-Anlage befinden. Nachdem er gut mit der Strecke vertraut war, muss der Beschuldigte – wie der Zeuge D.________ – um die ungefähre bauliche Ausgestaltung des Rastplatzes gewusst haben, auch um den ständig dort stehenden Abfallcontainer. Dass er an jenem Morgen jedoch schon von weitem gesehen haben will, dass sich keine Personen oder Fahrzeuge auf dem Ratstplatz befanden, kann aufgrund der sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Licht- und Sichtverhältnisse nicht zutreffen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, muss es sich dabei entweder um eine Scheinerinnerung handeln, oder – was wahrscheinlicher ist – um eine reine Schutzbehauptung. Dies zeigt sich etwa daran, dass die von ihm angeblich wahrgenommenen Picknicktische bei den herrschenden Lichtverhältnissen schlechterdings nicht erkennbar waren. Im Übrigen widersprach sich der Beschuldigte in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er gesehen haben will, dass der Rastplatz leer war, selbst. So gab er einerseits wie erwähnt an, er habe den Rastplatz schon von weitem einsehen können. Andererseits sagte er aus, Gas gegeben habe er erst beim bzw. nach dem Abfallcontainer als er [dann] gesehen habe, dass niemand auf dem Rastplatz gewesen sei. Mit letzterer Aussage gestand der Beschuldigte mithin ein, dass die Situation in Bezug auf allfällige Personen und Fahrzeuge erst auf Höhe des Beginns des mehr oder weniger geraden Teils des Rastplatzes– bei entsprechender Aufmerksamkeit – überhaupt einigermassen zuverlässig einschätzbar war. Allerdings erscheint äussert fraglich, inwiefern diese Aufmerksamkeit beim Beschuldigten gegeben war. Bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit (vgl. dazu sogleich nachstehend) musste er sich zweifellos stark auf den Verlauf der Fahrbahn, namentlich auf die S-Kurve eingangs des Rastplatzes, konzentrieren. Wie vom Zeugen D.________ nachvollziehbar beschrieben wurde, kommt es zu einem sog. Tunnelblick, welcher das Blickfeld zusätzlich einschränkt. Im Übrigen galt der Fokus des Beschuldigten dem zu "überholenden" Fahrzeug B.________, welches sich bei der Sperrfläche, zu Beginn der S-Kurve, noch etwa auf gleicher Höhe befand (vgl. dazu sogleich nachstehend). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf die PW-Parkplätze, namentlich nicht auf den Bereich hinter dem Abfallcontainer, gerichtet hatte. Noch viel weniger galt seine Aufmerksamkeit dem rechtsseitig hinter der Kurve beginnenden Lastwagenparkplatz mit der Notrufsäule, der die Böschung hinaufführenden Treppe oder der WC-Anlage und dem Picknickbereich. Der Beschuldigte konnte sich bei dem vom von ihm beabsichtigten Manöver in der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit der Umgebung nicht annehmen, geschweige denn diesbezüglich vorausschauend fahren. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Polizei habe sich bei den Videofahrten ebenfalls einzig auf ihre Augen verlassen, so ist dies unzutreffend. Wie der Zeuge D.________ einlässlich ausführte, wurde zunächst eine Besichtigung vor Ort durchgeführt und während der eigentlichen Videofahrten passten (auch) der Beifahrer des BMW 530 und der Lenker des auf der Autostrasse vorausfahrenden 39 Patrouillenfahrzeugs auf. Im Übrigen zeigt gerade der Umstand, dass das um 07:15 Uhr noch auf dem Rastplatz parkierte Fahrzeug bei der zweiten Videofahrt verschwunden war, obwohl die Polizei sich vermeintlich zur Genüge versichert hatte, dass dieses leer war, dass man offenbar auch ohne Fahrzeug auf den Rastplatz gelangen kann. In diesem Zusammenhang ist an die Treppe zu erinnern, welche die Böschung hinaufführt. Jedenfalls kann der Beschuldigte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann er etwas aus dem Umstand für sich ableiten, dass im Unfallaufnahmeprotokoll angekreuzt worden war, es hätten keine Sichtbe- hinderungen bestanden. Diese polizeiliche Feststellung bezog sich offensichtlich auf den Kollisionsort, erweist sie sich doch in Bezug auf den Rastplatz als offenkundig unzutreffend. 12.3 Geschwindigkeit Es steht verbindlich fest, dass der Zeuge B.________ – und damit auch der hinter ihm drängelnde Beschuldigte – mit einer Geschwindigkeit von gegen 80 km/h auf den Rastplatz Därligen zu fuhren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist gestützt auf die Aussagen des Zeugen B.________ vor Obergericht davon auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt des Einbiegens des Beschuldigten auf die «Einspurstrecke» 75 km/h schnell fuhr. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B.________ befand sich der Beschuldigte in der Folge schon bald auf derselben Höhe, woraus – was ebenfalls bereits ver- bindlich feststeht – zu schliessen ist, dass dieser bereits zu Beginn seines "Über- holmanövers" erheblich beschleunigt haben muss. Dies macht auch Sinn, da der Beschuldigte jeden Meter nutzen musste, um auf der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Strecke das auf der Autostrasse verkehrende Fahrzeug, welches eine noch geringere Strecke zurückzulegen hatte, zu "überholen". Es erscheint deshalb durchaus realistisch, dass sich der Beschuldigte bereits auf Höhe der Sperrfläche auf gleicher Höhe wie B.________ befand, wie dies vom letz- terem am 3. April 2014 relativ tatzeitnah ausgesagt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit mindestens 80 km/h in die erste S-Kurve fuhr. Es mag sein, dass der Beschuldigte sodann beim eigentlichen Durchfahren der S- Kurve nicht weiter beschleunigte. Es ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass er in relevantem Ausmass verlangsamte, zumal er selbst nie geltend gemacht hat, gebremst zu haben. Spätestens ausgangs der S-Kurve muss der Beschuldigte dann weiter beschleunigt haben, war es doch sein Ziel, das Fahrzeug B.________ um jeden Preis zu über- holen. Seine anlässlich der Verhandlung vom 18. September 2018 neu vorgebrach- te Behauptung, wonach er stets bremsbereit gewesen sei und erst Gas gegeben habe, als er sich sicher gewesen sei, dass sich niemand auf dem Rastplatz aufhält, erscheint vor diesem Hintergrund völlig realitätsfremd und ist als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. 40 Auch wenn der Zeuge B.________ zwischenzeitlich abzubremsen begonnen hatte und deshalb nicht einfach auf die vom UTD gemachten hypothetischen Berech- nungen abgestellt werden kann, ist mit Blick auf den Zweck des Manövers des Be- schuldigten nicht davon auszugehen, dass auch dieser seine Geschwindigkeit an- passte. Ohnehin erscheint äussert fraglich, inwieweit der Beschuldigte das Ver- langsamen des Zeugen B.________ überhaupt, und er konnte jedenfalls nicht dar- auf vertrauen, dass dieser Rücksicht auf seine "Überholabsichten" nehmen würde. Deshalb erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auf dem mehr oder weniger geraden Teil des Rastplatzes auf eine Geschwindigkeit von deutlich über 80 km/h beschleunigte, bevor er schliesslich in der Ausfahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei den nachfolgenden Berechnungen ist gestützt auf die Feststellungen des UTD davon auszugehen, dass der Honda Civic des Beschuldigten über eine intakte, gu- te Bremsleistung verfügte. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Strassenbe- lag feucht und teilweise mit feuchtem Laub bedeckt war, was die Bremsleistung wiederum in einem gewissen Masse herabgesetzt haben dürfte. 12.4 Anhalteweg Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,2 m/s) dauert es knapp 11 Sekunden um den gesamten vom Beschuldigten über den Rastplatz bis zum Kollisionsort ge- fahrenen Weg (241 m) zurückzulegen. Bei 90 km/h (= 25 m/s) sind es rund 9 ½ Sekunden. Das Durchfahren der 36 m langen ersten S-Kurve dauert bei 80 km/h rund 1,6 Se- kunden, das Befahren des 46 m langen mehr oder weniger geraden Teils des Rastplatzes rund 2,1 Sekunden (bei 90 km/h rund 1,8 Sekunden). Ausgehend von einer Verzögerung von 6 m/s2 (was einer sehr guten, trockenen 4- Rad-Bremse entspricht, vgl. HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Er- lassen, Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 32 SVG), beträgt der reine Brems- weg bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h 41 Meter; bei 90 km/h sind es bereits 52,5 Meter. Zur Berechnung des Anhaltewegs ist der Reaktionsweg hinzuzurechnen. Ausge- hend von einer Reaktionszeit von mindestens 1 sec (bei fehlender Bremsbereit- schaft) beträgt der Anhalteweg somit bei 80 km/h 63,5 Meter und bei 90 km/h 77,9 Meter. Wollte man von erstellter Bremsbereitschaft und damit einer Reaktionszeit mindestens 0,5 sec ausgehen, wären es immer noch 52,3 bzw. 64,6 Meter. Die Anhaltezeit (Reaktionszeit + Bremszeit) beträgt bei fehlender Bremsbereit- schaft rund 4,7 Sekunden (80 km/h) bzw. rund 5,2 Sekunden (90 km/h). Bei erstell- ter Bremsbereitschaft ist es je eine halbe Sekunde weniger. Alle diese Berechnungen zeigen auf, dass der Beschuldigte – selbst bei erstellter Bremsbereitschaft und voller, auf die Umgebung gerichteter Konzentration – nicht vor einer beispielswiese von der Notrufsäule oder der Treppe her auf die Fahrbahn tretenden Person hätte anhalten können. Dies gilt umso mehr für eine möglicher- weise unvermittelt hinter dem Abfallcontainer hervortretenden Person. In Bezug auf allfällige von der WC-Anlage oder vom Picknickbereich her kommende Personen 41 erscheint zumindest fraglich, ob der Beschuldigte rechtzeitig hätte bremsen kön- nen, nachdem sein Fokus nicht auf diesen Gefahrenquellen lag. Dem Beschuldigten wäre es aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse und bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit auch nicht möglich gewesen, in den aufgezeigten Situationen gefahrlos auszuweichen, zumal die Reaktionen der betroffenen Personen unberechenbar gewesen wären. 12.5 Innere Tatsachen Der Beschuldigte war bestens mit der Strecke vertraut, handelte es sich doch um seinen täglichen Arbeitsweg. Er muss deshalb auch Kenntnis davon gehabt haben, dass - der Rastplatz insgesamt sehr kurz ist; - die Strecke über den Rastplatz jedoch länger ist als die Strecke über die Autostrasse; - dabei zudem bei der Ein- und bei der Ausfahrt je eine S-Kurve befahren werden muss; - deshalb eine erhebliche Beschleunigung auf letztlich deutlich über 80 km/h erforderlich ist, um ein auf der Autostrasse mit mindestens 75 km/h vorausfahrendes Fahrzeug über den Rastplatz "überholen" zu können; - bei einer solchen Geschwindigkeit allein schon der Streckenverlauf über den Rastplatz mit den beiden S-Kurven die volle fahrerische Aufmerksamkeit verlangt; - die hohe Geschwindigkeit – gerade bei offenkundig feuchten Verhältnissen und teilweise laubbedeckter Fahrbahn, wovon der Beschuldigte aufgrund der Lage des Rastplatzes bei Hochnebel an einem Spätherbst-Morgen ausgehen musste, – zu entsprechend langen Bremswegen führt; - es ihm daher möglicherweise nicht gelingen würde, unvermittelt auftauchenden Personen auszuweichen oder rechtzeitig abzubremsen; - der Rastplatz aber generell und speziell bei den sich ihm an jenem Morgen präsentierenden Licht- und Sichtverhältnissen die Gefahr solch unvermittelt auftauchender Personen barg, nachdem o der Beschuldigte erkannt haben muss, dass er den im Dunkeln liegenden Rastplatz vor dem Ausschwenken auf die «Einspurstrecke» nicht von wei- tem hatte einsehen können; o ihm aufgrund seiner Ortskenntnisse bekannt gewesen sein muss, dass er Bereich rechtsseitig in der «Ecke» hinter der Kurve auch nach dem Aus- schwenken sehr lange nicht hatte einsehen können; o der Beschuldigte zudem aufgrund der Vertrautheit mit der Strecke gewusst haben muss, dass regelmässig ein Abfallcontainer auf den PW-Parkplätzen steht und dieser die Sicht auf die dahinter liegenden Parkplätze teilweise verdeckt; und 42 o dass sich weiter hinten auf dem Rastplatz eine WC-Anlage und ein Pick- nickbereich befinden. Wie er inzwischen selbst zugibt, handelte der Beschuldigte in der Absicht, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen B.________ über den Rastplatz zu "überho- len". Den Entschluss hierzu hatte er gemäss seinen Angaben schon im Leimern- tunnel, also schon etliche Kilometer vor dem Rastplatz gefällt. In der Folge hatte er weiter gedrängelt und war dem Zeugen B.________ mit konstant erheblich zu ge- ringem Abstand nachgefahren, bis er schliesslich zu seinem "Überholmanöver" an- setzte, auf die «Einspurstrecke» ausscherte und zu beschleunigen begann. Bereits in früheren Fällen in Bern und bei der Verzweigung Spiez hatte der Beschuldigte ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt. Dass er gemäss seinen (im Übrigen widersprüchlichen) Aussagen anschliessend – durch Erstellen von Bremsbereitschaft und Zuwarten mit Gas geben – noch Rück- sicht auf allfällig auftauchende Fahrzeuge oder Personen genommen haben will, ist angesichts des zuvor an den Tag gelegten Fahrverhaltens und des Zwecks seines Manövers als völlig realitätsfremd zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es vielmehr als erstellt, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, das Fahrzeug B.________ um jeden Preis (endlich) zu "überholen". Alles andere war ihm schlicht egal. Auf die weiteren Umstände nahm er keine Rücksicht. Dies zeigt sich deutlich am Umstand, dass der Beschuldigte bereits auf der «Ein- spurstrecke» beschleunigte und mit einer nicht nur den Sichtverhältnissen, sondern auch dem Strassenverlauf völlig unangemessenen Geschwindigkeit in die erste S-Kurve fuhr. Der Zeuge D.________ – nota bene ein entsprechend ausgebildeter, äusserst erfahrener Fahrzeuglenker – bezeichnete schon die von ihm anlässlich der Videofahrten gefahrenen, deutlich tieferen Geschwindigkeiten als «am Limit», wobei der mit SAT-Speed ausgerüstete BMW 530 nota bene speziell für solche Einsätze vorgesehen ist und dem Honda Civic des Beschuldigten entgegen den Vorbringen der Verteidigung in Sachen Kurvenlage etc. kaum nachstehen dürfte. Der Beschuldigten dürfte sich mithin auch des Risikos, die Kontrolle über seinen Wagen zu verlieren, bewusst gewesen sein. Trotzdem gab er Gas. Letztlich spielt es aber in Bezug auf die Gefährdung sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlicher Personen gar keine Rolle, ob der Beschuldigte nun darauf vertraute, das Fahrmanöver als solches werde mit seinem tiefergelegten, breit be- reiften Fahrzeug schon gelingen. Dass er bei der von ihm gefahrenen Geschwin- digkeit gegebenenfalls weder rechtzeitig würde anhalten noch gefahrlos würde ausweichen können, lag auf der Hand. Der Beschuldigte konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, keine Gefahr für allfällige Personen auf dem Rastplatz zu schaf- fen. 13. Beweisergebnis Die Kammer erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war am Dienstag, 19. November 2013, kurz vor 07.00 Uhr auf seinem Arbeitsweg von Bern nach Interlaken. Er fuhr mit seinem von Werk aus tie- fergelegten Personenwagen Honda Civic 1.6 VTI auf der einspurigen, richtungsge- 43 trennten Austostrasse A8 (Mittelleitplanke) ab dem Leimerntunnel bis zum Rast- platz «Chopfegrabe» in Därligen hinter dem Personenwagen des Zeugen B.________. Ohne unter Zeitdruck zu stehen, unterschritt er dabei den gebotenen Sicherheits- abstand zum vorausfahrenden Personenwagen B.________ mehrfach deutlich, weshalb sich der Zeuge B.________, welcher mit einem höchstens geringfügig un- ter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) liegenden Tempo verkehrte, sich gezwungen sah, den Beschuldigten mit leichtem Abbremsen und Einschalten des Warnblinkers auf das zu nahe Auffahren aufmerksam zu machen. Nachdem er durch seine Fahrweise nicht erreicht hatte, dass der Zeuge B.________ seine Geschwindigkeit erhöht hatte, bog der in diesem Zeitpunkt in ge- ringem Abstand hinter dem mindestens 75 km/h schnellen Fahrzeug B.________ verkehrende Beschuldigte, in der Absicht dieses über den Rastplatz zu "überholen" auf den Rastplatz ein. Den Entschluss zu diesem "Überholmanöver" hatte er be- reits etliche Kilometer zuvor im Leimerntunnel gefasst. Der gesamte Rastplatz ist rund 256 m lang und 13 m breit. Er gliedert sich in eine rund 104 m lange «Einspurstrecke», gefolgt von einer 36 m langen Rechts- Linkskurvenkombination, einem 46 m langen mehr oder weniger geraden Teil, so- wie einer Links-Rechtskurvenkombination bei der Ausfahrt. Rechterhand beginnt in der Hälfte der ersten S-Kurve ein längs der Fahrbahn verlaufender Lastwagen- parkplatz mit einer am Strassenrand stehenden Notrufsäule sowie einer Treppe, welche etwas weiter hinten die mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Böschung hinaufführt. Auf dem mehr oder weniger geraden Teil befinden sich linkerhand 15 schräg zur Fahrbahn ausgerichtete PW-Parkplätze, wobei auf den ersten beiden Parkplätzen regelmässig ein Abfallcontainer (Mulde mit Abdeckung) steht. Bei der Ausfahrt führt rechterhand ein etwa 16 m langer Fussweg zu einer WC-Anlage so- wie zu einem weiter hinten liegenden Picknickbereich. Das Fahrmanöver ereignete sich um ca. 07.15 Uhr. Die Sicht des Beschuldigten auf den Rastplatz war durch die noch herrschende Dämmerung, das voranfahren- de Fahrzeug B.________, die Geländebegebenheiten sowie den erwähnten Abfall- container stark beeinträchtigt. Erst zu Beginn des rund 46 m langen mehr oder weniger geraden Teils war für den Beschuldigten einigermassen zuverlässig beurteilbar, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten oder nicht. Dies war dem Beschuldigten bewusst. Ungeachtet dessen und weil er ja den Zeugen B.________ "überholen" wollte, be- schleunigte der Beschuldigte bereits auf der «Einspurstrecke» auf mindestens 80 km/h, so dass er sich nach kurzer Zeit, bei der Sperrfläche, auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug B.________ befand. Obwohl ihm bewusst war, dass er den rechterhand beginnenden Lastwagenparkplatz nicht vollständig und insbesondere den Bereich in der «Ecke» hinter der Kurve mit der Notrufsäule zunächst gar nicht einsehen konnte, fuhr er ohne wesentlich zu verlangsamen in die besagte S-Kurve. Mit hoher Geschwindigkeit näherte sich der Beschuldigte in der Folge dem linker- hand ausgangs der S-Kurve stehenden Abfallcontainer, obwohl im bewusst war, dass dieser ihm die Sicht auf einen Teil der PW-Parkplätze nahm und er nicht aus- 44 schliessen konnte, dass sich dort Fahrzeuge befinden und/oder Personen aufhal- ten. Zu Beginn des mehr oder weniger geraden Teils beschleunigte er weiter und "bretterte" – man kann es kaum anders ausdrücken – schliesslich mit deutlich über 80 km/h über den Rastplatz. Die hohe Geschwindigkeit hatte bei der Ausfahrt zur Folge, dass der Beschuldigte eingangs der dortigen S-Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, ins Schleu- dern geriet und auf die Fahrbahn der A8 vor das Fahrzeug des Zeugen B.________ geschleudert wurde. Letzterer hatte bereits abzubremsen begonnen, nachdem er erkannt hatte, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht gut gehen würde. Das Fahrzeug des Beschuldigten schlitterte über die Fahrbahn der A8, durchschlug die Mitteleitplanke und kam auf der der Gegenfahrbahn zum stehen, wo es zur Kol- lision mit dem korrekt entgegenkommenden C.________ kam. Alle Beteiligten des Unfalls blieben glücklicherweise beinahe unverletzt. Die Fahrzeuge des Beschul- digten und des Zeugen C.________ erlitten jedoch Totalschaden. Der Beschuldigten wollte das vor ihm fahrende Fahrzeug B.________ um jeden Preis "überholen". Die sich aus den eingeschränkten Sichtverhältnissen ergebende Gefährdung von sich möglicherweise auf dem Rastplatz aufhaltenden Personen war ihm egal. III. Rechtliche Würdigung 14. Allgemeine rechtliche Ausführungen 14.1 Tatbestand Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen. 14.2 Verbindliche rechtliche Vorgaben des Bundesgerichts In rechtlicher Hinsicht steht aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesge- richts verbindlich fest, dass das Verhalten des Beschuldigten keines der drei Re- gelbeispiele von Art. 90 Abs. 3 SVG (besonders krasse Missachtung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholmanöver oder Teilnahme an ei- nem Rennen) erfüllt (E. 1.3.2 bis 4). Hingegen ist ein «blindes» Befahren des Rastplatzes mit relativ hoher Geschwin- digkeit gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen prinzipiell geeignet, den Tat- bestand der in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltenen Generalklausel zu erfüllen (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids). 45 14.3 Objektiver Tatbestand 14.3.1 Verletzung elementarer Verkehrsregeln Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Es genügt, wenn nur eine Verkehrsregel verletzt wur- de, die in die Kategorie der elementaren Verkehrsregeln fällt. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Ein- zelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Ver- letzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne ei- ner Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu de- finieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbe- standselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEIS- SENBERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich (i.d.R.) um solch grundlegende, für die Sicherheit des Strassenverkehrs wesentliche Verkehrsregeln (vgl. etwa Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). 14.3.2 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen Art. 90 Abs. 3 SVG fordert sodann das «Eingehen» des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen. In objektiver Hinsicht umschreibt das Bundesgericht dieses Tatbestandselement in inzwischen gefestigter Rechtsprechung wie folgt (jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1): Das geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung, sozusagen eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, zu verlangen. Diese muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn aufgrund beson- derer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben ist hingegen auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht voraussetzt. Bei Art. 90 Abs. 3 SVG handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch de facto nicht um ein konkretes, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 und 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2). Der geforderte «Taterfolg» liegt in der Schaffung einer ernsthaften und hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrsregelverletzung(-en) zu einem Unfall mit den umschriebenen Folgen führen könnte (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 127 zu Art. 90 SVG). Trotz des verwendeten Plurals genügt bereits eine einzige Person, welche dem Risiko konkret ausgesetzt wird bzw. (abstrakt) hätte ausgesetzt werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 121 zu Art. 90 SVG). 46 14.3.3 Kausalzusammenhang Es muss in objektiver Hinsicht schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung der elementaren Ver- kehrsregel(n) und der Gefahrschaffung bestehen (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 121 zu Art. 90 SVG m.H.). 14.4 Subjektiver Tatbestand 14.4.1 Grundsatz: Vorsatz Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz genügt. 14.4.2 Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster (Grob-)Fahrlässigkeit, insbeson- dere im Strassenverkehr Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Even- tualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständ- nisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch gerade bei Unfällen im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Fahrzeuglenker drohen durch gewagtes Fahrverhalten meist selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, sie hätten sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Fahrzeuglenker neigen erfahrungsgemäss dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte 47 Rechtsgut entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.1). 14.4.3 Doppelter Vorsatz In der Lehre ist umstritten, ob der Vorsatz zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG auch die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern umschliessen muss (vgl. die Übersicht bei WEISSENBERGER, a.a.O., N. 161 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht bejaht mit der wohl herrschenden Lehre das Erfordernis einen solchen doppelten Vorsatzes (Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1.; vgl. auch jüngst Urteil 6B_486/2018 vom 05.09.2018 E. 2.1.): Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsre- gel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefähr- dungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (GER- HARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 159 f. zu Art. 90 SVG; zum Ganzen: Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Dass sich der (Eventual-)Vorsatz auch auf die «Risikoverwirklichung» beziehen muss, bedeutet allerdings nicht, dass der Täter zwingend einen Unfall mit Verletz- ten oder Toten in Kauf nehmen oder gar anstreben muss. Vielmehr muss er ledig- lich (eventual-)vorsätzlich das dahingehende hohe Risiko «verwirklichen» (vgl. FIOLKA, a.a.O., N 150 zu Art. 90 SVG). Die Inkaufnahme eines Risikos im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mithin nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit des- sen Folgen (Körperverletzung, Tötung) gleichzusetzen (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 163). So spricht das Bundesgericht in seinen französischsprachigen Urteilen denn auch vom Vorsatz «[qui] doit porter sur la violation des règles fondamentales de la circulation routière ainsi que sur le risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort» (BGE 142 IV 137 E. 3.3.) und von der Inkaufnahme des Täters «de courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort» (a.a.O., E.11.2). Der Täter muss mithin das ernst- hafte Risiko erkannt haben, gegen eine (elementare) Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleich- wohl gehandelt und damit sowohl die Verkehrsregelverletzung als auch die Schaf- fung des qualifizierten Risikos in Kauf genommen haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 160 zu Art. 90 SVG). Der verlangte Vorsatz liegt damit nahe beim Gefährdungsvorsatz nach Art. 129 StGB, welcher darin besteht, dass jemand trotz erkannter Lebensgefahr im Ver- trauen darauf handelt, dass diese sich nicht realisieren werde (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG muss allerdings nicht nachgewiesen werden muss, dass der Täter den (direkten) Vorsatz hatte, eine bestimmte bzw. bestimmbare Personen zu gefähr- den; es genügt das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns (und die In- kaufnahme dieser Gefährlichkeit) (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 150 zu Art. 90 SVG; DERS., Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Ab- 48 grenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 345 ff., 360 f.). Zusammengefasst: Auch wer darauf vertraut, die in Kauf genommene hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten werde sich nicht realisieren, handelt in Bezug auf die Schaffung dieser Gefahr eventualvorsätzlich und erfüllt den sub- jektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. 14.4.4 «Skrupellosigkeit» Gefordert wird von der Lehre schliesslich, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG – auch in subjektiver Hinsicht – nur auf besonders verwerfliche, rücksichtlose Verhaltensweisen angewandt werden solle. Im «Eingehen» des hohen Risikos ei- nes Verkehrsunfalls müsse eine besondere Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommen (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 151 ff. zu Art. 90 SVG). Zu verlangen sei ein Mass an Skrupellosigkeit, welches als gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteiger- te verwerfliche Missachtung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit umschrieben werden könne. Je höher die gewollte oder in Kauf genommene Ge- fahr und je sinnloser das Tatmotiv seien, umso eher werde man Skrupellosigkeit annehmen müssen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 161 zu Art. 90 SVG). 15. Subsumtion 15.1 Objektiver Tatbestand 15.1.1 Verletzung elementarer Verkehrsregeln Gemäss der Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, na- mentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenver- zweigungen sowie vor Bahnübergängen. Hinsichtlich der Anpassung der Ge- schwindigkeit an die Sichtverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregeln- verordnung (VRV; SR 741.11), dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Als überblickbare bzw. als frei erkannte Strecke gilt nur jene, auf welcher weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss. Nach der Recht- sprechung hat etwa ein Fahrzeugführer auf einer Überlandstrasse mit Hindernissen auf der noch durch eine Kurve verdeckten Strecke zu rechnen und sein Tempo so bemessen, dass er diesen richtig begegnen könnte. Nachts darf auf unbeleuchte- ten Strassen nur so schnell gefahren werden, dass nötigenfalls innerhalb der vom Licht des eigenen Fahrzeugs erhellten Strecke angehalten werden kann. Dabei muss neben dem Bremsweg auch der Reaktionsweg einkalkuliert werden. (GIGER, a.a.O., N. 18 und 22 zu Art. 32 SVG m.H. auf die Rechtsprechung). Bezüglich der Anpassung an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nas- sem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Die Anpassung der Geschwindigkeit an die 49 Verkehrsverhältnisse gebietet allgemein, langsam zu fahren, wo die Verkehrssi- cherheit dies erfordert (GIGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 SVG). Auf einem Rastplatz ist bestimmungsgemäss mit langsam verkehrenden Fahrzeu- gen und sich ausserhalb von Fahrzeugen aufhaltenden Personen zu rechnen. Inso- fern muss der vorliegend vom Beschuldigten befahrene Rastplatz «Chopfegrabe» als hindernisträchtiges Gelände bezeichnet werden. Der Beschuldigte hätte mithin schon allein deshalb seine Geschwindigkeit bei der Anfahrt drosseln, der Situation auf dem Rastplatz seine volle Aufmerksamkeit schenken und weitere Vorsichts- massnahmen, etwa die Erstellung von Bremsbereitschaft, treffen müssen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der sich dem Beschuldigten an jenem Novembermorgen präsentierenden Licht- und Sichtverhältnisse. Es herrschte noch fast Dunkelheit und der Beschuldigte konnte die ausserhalb des Lichtkegels seines Fahrzeugs liegenden Bereiche nicht mit Sicherheit als frei erkennen. Hinzu kamen die Sichtbeeinträchtigungen aufgrund der Geländebegebenheiten sowie aufgrund des auf den ersten PW-Parkplätzen stehenden Abfallcontainers (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen zur hohen Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten). Auch der Streckenverlauf mit den beiden engen S-Kurven und die feuchten Stras- senverhältnisse bei teilweise laubbedeckter Fahrbahn geboten eine deutliche Ver- ringerung der Geschwindigkeit. Der Beschuldigte beschleunigte aber ungeachtet all dieser Umstände bereits auf der «Einspurstrecke» auf mindestens 80 km/h, befuhr ohne wesentlich zu verlang- samen – nahe am physikalischen "Limit" – die S-Kurve, und beschleunigte ansch- liessend weiter, auf letztlich deutlich über 80 km/h. Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen zum Anhalteweg (E. II.12.4) ergibt, war es dem Beschuldigten daher nicht möglich, innerhalb der überblickbaren Stre- cke anzuhalten. Namentlich hätte er nicht rechtzeitig abbremsen können, wenn sich eine Person von der Notrufsäule oder der Treppe her auf die Fahrbahn bege- ben hätte, oder wenn eine Person unvermittelt hinter dem Abfallcontainer hervorge- treten wäre. Auch in Bezug auf allfällige aus der WC-Anlage oder vom Picknickbe- reich her kommende Personen ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte rechtzeitig hätte anhalten können, zumal er diesen Orten kaum und jedenfalls nicht aktiv Aufmerk- samkeit schenkte. Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen die grundlegende Ver- kehrsregel, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, verstossen. Wie sich auch aus den nachstehenden Ausführungen zum hohen Unfallrisiko ergibt, ist die verletzte Verkehrsregel gerade unter den konkreten Verhältnissen beim Befah- ren des Rastplatzes «Chopfegrabe» in der Dämmerung als elementar zu qualifizie- ren. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten, indem er den Rastplatz schliesslich mit deutlich über 80 km/h befuhr. Die Fahrweise des Beschuldigten muss aufgrund der mit den besonderen Stras- sen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen einhergehenden Gefahrenlage als krasse 50 Missachtung der unter den Umständen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bezeich- net werden. 15.1.2 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen befanden sich im Unfall- zeitpunkt keine Personen oder Fahrzeuge auf dem Rastplatz. Zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es also nicht. Indessen bestand eine erhöht abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten: Auf einem Rastplatz ist bereits begriffsimmanent grundsätzlich jederzeit mit rasten- den Personen zu rechnen. Dies gilt in besonderem Masse gerade während des re- gen Berufsverkehrs, wie er an jenem Morgen um ca. 07:15 Uhr herrschte. Zudem übernachten auf dem Rastplatz «Chopfegrabe» häufig Personen in Campern oder sogar in Zelten. Weiter steht auf dem Rastplatz eine Notrufsäule. Es bestand im Unfallzeitpunkt mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich Personen auf dem Rastplatz befinden, welche sich – sei es, um sich zur WC-Anlage zu begeben, ein- fach Rast zu machen oder infolge eines Defekts einen Notruf abzusetzen – aus- serhalb von Fahrzeugen aufhalten. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, war die Sicht auf den unbeleuchteten Rast- platz bei Dämmerung bereits aufgrund des (fehlenden) Umgebungslichts stark be- schränkt. Er war für den Beschuldigten – auch aufgrund des bis kurz zuvor unmit- telbar vor ihm fahrenden Fahrzeugs B.________ – nicht von weitem einsehbar. Nach dem Ausschwenken auf die «Einspurstrecke» schränkte das Gelände die Sicht auf den rechtsseitig hinter der Kurve in der «Ecke» beginnenden Lastwagen- parkplatz ein. Insbesondere der Bereich der Notrufsäule war bis auf eine Distanz von rund 50 m überhaupt nicht einsehbar und wurde von den Frontlichtern des Hondas des Beschuldigten auch danach erst sukzessive (teilweise) ausgeleuchtet. Der linkerhand liegende Bereich mit den PW-Parkplätzen lag gar im Dunkeln, bis der Beschuldigte sich bereits fast auf Höhe des Abfallcontainers befand. Letzterer verdeckte ihm zudem bis zu ebendiesem Zeitpunkt teilweise die Sicht. Trotz dieser eingeschränkten Sichtverhältnisse, des risikobehafteten Strassenverlaufs und der ungünstigen Strassenverhältnisse befuhr der Beschuldigte die S-Kurve eingangs des Rastplatzes mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h und beschleu- nigte in der Folge sogar auf eine deutlich darüber liegende Geschwindigkeit. Er zog den Abbruch des Manövers zu keiner Zeit in Betracht und erstellte auch keine Bremsbereitschaft im Hinblick auf möglicherweise auftauchende Hindernisse. Hätte sich beispielsweise ein Fahrzeug – und sei es ein Motorrad – hinter dem Ab- fallcontainer befunden und hätte dessen Lenker im Moment, als der Beschuldigte aus der Kurve heraus beschleunigte, in der Absicht, sich zur Notrufsäule oder zur WC-Anlage zu begeben, die Fahrbahn betreten, wäre der Beschuldigte praktisch ungebremst mit diesem Fussgänger kollidiert. Bei einer gefahrenen Geschwindig- keit von mindestens 80 km/h endet eine solche Kollision mit allergrösster Wahr- scheinlichkeit mindestens mit einer schweren Körperverletzung, wenn nicht mit dem Tod der ungeschützten Person. Da die Aufmerksamkeit des Beschuldigten zudem auf den Streckenverlauf und das zu "überholende" Fahrzeug B.________ 51 gerichtet war, wären auch sich weiter hinten auf den PW-Parkplätzen befindliche oder von der Treppe her kommende Fussgänger in fast identischem Ausmass ge- fährdet gewesen, zumal sowohl ein Brems- wie auch ein Ausweichmanöver mit der Gefahr eines Kontrollverlusts einhergegangen wäre. Selbst Insassen von im Weg- fahren begriffenen Fahrzeugen wären gefährdet gewesen. Entgegen den Vorbrin- gen der Verteidigung erachtet die Kammer die beispielhaft aufgezeigten Gefähr- dungssituationen als durchaus realistisch. In Bezug auf sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlicher Person hatte der Beschuldigte mithin keinerlei Kontrolle über die Situation. Insofern muss von einem "blinden" Befahren des Rastplatzes gesprochen werden. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass der Eintritt einer konkreten Gefahr objektiv betrachtet besonders nahe lag und es namentlich unter Berücksichtigung der konkreten Licht- und Sichtverhältnisse letztlich vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklichte, indem keine Personen anwesend waren. Das Fahrmanöver des Beschuldigten muss – auch wenn es sich nicht um ein klas- sisches Überholen handelt – als waghalsig und hochgradig riskant bezeichnet wer- den. 15.1.3 Kausalzusammenhang Es liegt auf der Hand, dass gerade die Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassen-, Verkehrs- und namentlich Sichtverhältnisse das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten herbeiführte, mit nach der gewöhnli- chen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge zu rechnen war. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 15.2 Subjektiver Tatbestand 15.2.1 Doppelter (Eventual-)Vorsatz Es ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt mit 80 km/h in die erste S-Kurve fuhr und ausgangs der derselben weiter Gas gab, um das Fahrzeug des Zeugen B.________ zu "überholen". Er gab zwar an, nicht mehr auf den Tacho ge- schaut zu haben, dennoch muss dem Beschuldigten aufgrund seiner Ausgangsge- schwindigkeit bewusst gewesen sein, auf deutlich über 80 km/h zu beschleunigen und damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Insoweit han- delte er direktvorsätzlich. Auch wenn sodann auf dem Rastplatz – unverständlicherweise – die besagte Höchstgeschwindigkeit galt, muss dem Beschuldigten weiter klar gewesen sein, dass die von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten beim Befahren eines Rastplatzes, zumal unter den konkreten Strassen- und Sichtverhältnissen, nicht angepasst wa- ren. Diesbezüglich handelte er ebenfalls direktvorsätzlich. Eingehender zu prüfen ist indessen, ob der Beschuldigte auch zumindest in Kauf nahm, eine hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe in jugendlichem Übermut leichtsinnig auf seine Fahrkünste und sein Fahrzeug vertraut. Er sei davon über- 52 zeugt gewesen, sein Fahrmanöver werde gelingen. Eventualvorsatz sei im Stras- senverkehr nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, Leute schwer zu verletzen oder gar zu töten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe sich unter den konkreten Umständen (wozu auch Tageszeit, Ver- kehrsdichte und Sichtverhältnisse gehörten) nicht darauf verlassen können und dürfen, es werde schon gut kommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen wusste der Beschuldigte um die sich aus den eingeschränkten Licht- und Sichtverhältnissen bei der von ihm gefahrenen ho- hen Geschwindigkeit ergebende besondere Gefahrenlage in Bezug auf möglicher- weise unvermittelt auftauchende Personen. Diese war ihm aber schlicht egal. Sein einziges Ziel war es, endlich das Fahrzeug B.________ zu überholen. Diesem und dem hierfür notwenigen Fahrmanöver galt seine volle Aufmerksamkeit. Auf sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindliche Personen oder Fahrzeuge nahm der Beschuldigte dabei keine Rücksicht. Dies obwohl ihm klar gewesen sein muss, dass er solchen gegebenenfalls nicht rechtzeitig würde ausweichen oder bremsen können. Selbst wenn er hinsichtlich des "Überholmanövers" als solchem naiv auf seine Fahrkünste und sein angeblich für Slalomrennen ausgerichtetes Fahrzeug vertraut und einen Kontrollverlust nicht in Kauf genommen haben sollte, konnte er nicht ernsthaft davon ausgehen, es würden sich mit Sicherheit keine Leute auf dem Rastplatz befinden und er werde allfällige sich dort befindliche Personen nicht sehr ernstlich gefährden. Seine vermeintlichen Fähigkeiten bzw. die angebliche Eignung seines Fahrzeugs für ein derartiges Manöver ändern nichts an der offenkundig feh- lenden Möglichkeit, rechtzeitig auf unvermittelt auftauchende Personen reagieren zu können. Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der beson- ders naheliegenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben von sich mögli- cherweise auf dem Rastplatz befindlichen Personen kann nichts anderes geschlos- sen werden, als dass der Beschuldigte in Kauf nahm, eine hohe Gefahr eines Un- falls mit entsprechenden Folgen zu schaffen. Der Beschuldigte handelte insofern eventualvorsätzlich. Der doppelte Vorsatz ist gegeben. 15.2.2 «Skrupellosigkeit» Der Beschuldigte stellte – ohne unter Zeitdruck zu stehen und im Wissen um die besondere Gefahrensituation – seine egoistischen Interessen über eine korrekte Fahrweise. Sein Fahrmanöver, welches letztlich nur den Höhepunkt seiner bereits zuvor ge- fährlichen drängelnden Fahrweise darstellte, ist als komplett unsinnig, wenn nicht «hirnrissig», zu bezeichnen. Darin manifestierte sich eine besondere Gleichgültig- keit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrs- teilnehmer. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung erfüllt. 53 15.3 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. 15.4 Schuld Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht vorhandene Schuldfähigkeit oder sons- tige Schuldausschlussgründe. 15.5 Fazit Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 16.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Dieses er- weist sich für den Beschuldigten allerdings nicht als milder, als das zum Tatzeit- punkt geltende Recht. Es ist daher das bisherige Sanktionenrecht (aArt. […] StGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16.2 Strafart und Strafrahmen Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG sind mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen. Das Gesetz lässt dem Gericht mithin bei der Strafart – vorbehaltlich einer hier nicht zu diskutierenden Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 2 StGB – keine Wahl. Es ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auszusprechen sein. 16.3 Tatkomponenten 16.3.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Im Unfallzeitpunkt befanden sich glücklicherweise keine Personen auf dem Rast- platz, so dass die krass unangepasste Geschwindigkeit dort "lediglich" mit einer (besonders hohen) abstrakten Gefährdung einherging. In der Folge führte die überhöhte Geschwindigkeit jedoch dazu, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt die Kontrolle über seinen PW verlor, vor dem Fahrzeug des Zeugen B.________ über die Regelfahrbahn der A8 schlitterte und die Leitplanke durchbrach, so dass der entgegenkommende Zeuge C.________ nicht mehr bremsen konnte und mit dem Beschuldigten kollidierte. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Nur mit Glück blieben der Zeuge C.________ und der Beschuldigte bei der Kollision (bei- nahe) unverletzt. Zudem jedenfalls erhöht abstrakt gefährdet wurde auch der Zeu- ge B.________, auch wenn er noch hatte abbremsen können. 54 Das Ausmass der mit dem "Überholmanöver" einhergehenden Gefährdung bzw. Verletzung der Verkehrssicherheit wiegt mit Blick auf diesen vergleichsweise glimpflichen Ausgang insgesamt gerade noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns In der Fahrweise des Beschuldigten manifestierte sich eine besondere Gleichgül- tigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Ver- kehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist insofern als besonders verwerflich zu bezeich- nen. Die darin zum Ausdruck kommende Skrupellosigkeit führt jedoch schon zur An- wendbarkeit des qualifizierten Tatbestands und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Allein gestützt auf das objektive Tatverschulden erscheint eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15-16 Monaten angemessen. 16.3.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Die Beweggründe des Beschuldigten sind als egoistisch und völlig unverständlich zu bezeichnen, was im Rahmen des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG aller- dings die Regel bilden dürfte und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend aus- wirkt. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen direktvor- sätzlich. In Bezug das qualifizierende Tatbestandselement der Schaffung einer ho- hen Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten ist indessen "bloss" von Eventualvorsatz auszugehen, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Unter diesem Titel hat die Kammer in ihrem früheren Urteil eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 1 Monat als angezeigt erachtet. Mit Blick auf das gegenüber dem früheren Urteil leicht höhere Ausgangsstrafmass erscheinen 1-2 Monate an- gemessen. Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres an die Verkehrsregeln halten und das "Überholmanöver" unterlassen können. 16.3.3 Zwischenfazit zum Tatverschulden Unter Berücksichtigung des sich leicht verschuldensmindernd auswirkenden Even- tualvorsatzes ist das Gesamttatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten angemessen. 55 16.4 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen in E. II.1 des Urteils der Kammer vom 23. Februar 2016 verwiesen werden. Inzwischen hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben die Zusatzlehre als Au- tomechatroniker abgeschlossen und arbeitet wieder bei I.________ AG in Bern, wo er zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 4‘300.00 monatlich verdient. Eine erste Auf- nahmeprüfung für die Berufsmaturität hat der Beschuldigte nicht bestanden, will sich aber in Zukunft erneut versuchen. Er ist inzwischen verheiratet und zu Hause ausgezogen. Seine Frau weilt zwecks Beendigung ihrer Ausbildung noch in Sri Lanka (pag. 596 f.). Aus dem Leumundsbericht vom 11. Februar 2016 (pag. 562 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt. Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als erfreulich zu bezeichnen. Weniger rosig sieht es mit dem Vorleben aus: Wie aus dem Strafregisterauszug vom 3. September 2018 hervorgeht, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland vom 28. November 2012 wegen grober und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 300.00, zu einer Verbindungsbosse von CHF 300.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Er hatte am 1. Juli 2012 um 23:45 Uhr nach einem Fussball- EM-Spiel mit seinem Personenwagen Honda Civic in Bern mehrere korrekt fahrende Personenwagen (Umzug von spanischen Anhängern) rechts via Busspur überholt. Zudem hatte er seine Warnblinkanlage missbräuchlich eingeschaltet gehabt, eine korrekte Richtungsanzeige unterlassen und zusätzlich die akustische Warnvorrichtung missbraucht. Das vorliegend zu sanktionierende "Überholmanöver" über den Rastplatz «Chopfe- grabe» trägt sehr ähnliche Züge. Trotz der erst rund ein Jahr zurückliegenden Vor- strafe legte der Beschuldigte noch innerhalb der Probezeit erneut eine äusserst egoistische, hochgefährliche Fahrweise an den Tag. Dieser Umstand muss sich straferhöhend auswirken. Die Kammer erwog im aufgehobenen Urteil, die Vorstrafe wiege die eventualvor- sätzliche Begehung wieder auf. Sie erachtete mithin unter dem Titel Vorleben (im- plizit) eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Dieser Gedankengang erscheint auch heute noch zutreffend, wobei aufgrund der veränderten Ausgangslage allerdings eigentlich eine Erhöhung um 1-2 Monate er- folgen müsste. 56 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Inzwischen wurde der Beschuldigte ausserdem mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 17. August 2016 sowie mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen zwei weiterer Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz mit insgesamt 86 Tagessätzen Geldstrafe bestraft (vgl. Strafregister- auszug vom 3. September 2018, pag. 567 f.). Diese erneute, wiederholte einschlägige Delinquenz während laufenden Verfahrens müsste sich grundsätzlich zusätzlich straferhöhend auswirken. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hat sich seit Ergehen des aufgehobe- nen obergerichtlichen Urteils nicht relevant verändert und ist neutral zu werten. Zwischenfazit zu den Täterkomponenten Aufgrund des Vorlebens und der erneuten einschlägigen Delinquenz während lau- fenden Verfahrens müsste die der Tatschwere angemessene Freiheitsstrafe ei- gentlich spürbar erhöht werden. Dies ist allerdings aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich. Der Beschuldigte darf nicht strenger bestraft werden als im aufgehobenen Urteil. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 16.5 Bedingter Vollzug Aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbietet sich auch eine unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe. Inzwischen wurde der Beschuldigte zwar offenbar verkehrspsychologisch positiv begutachtet, so dass er wieder im Besitz eines Führerausweises auf Probe ist (vgl. pag. 567). Angesichts der neuen Einträge im Strafregister ist aber weiterhin von einer getrübten Legalprognose auszugehen, welche auch heute noch eine vier- jährige Probezeit als angezeigt erscheinen lässt. 16.6 Konkret auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist somit bei einer Probezeit von 4 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. 17. Vergehen 17.1 Kein Zurückkommen Nachdem der Beschuldigte für die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren ein- zig noch zu beurteilende Fahrt über den Rastplatz mit einer Freiheitsstrafe sanktio- niert wird, ist nicht auf die Bemessung der für die Vergehen auszusprechenden Geldstrafe bzw. Verbindungsbusse zurückzukommen. 17.2 Kein Fall retrospektiver Konkurrenz Daran ändern auch die inzwischen ergangenen Urteile des Gerichtspräsidiums Brugg sowie der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nichts. Es liegt kein 57 Fall retrospektiver Konkurrenz vor, welcher nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Bildung einer Zusatzstrafe erfordern würde. Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) ei- ne Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Ur- teil handelt). Für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich da- her in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszu- sprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage hingegen, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, sondern das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation gar neu entschieden werden muss. Im Falle der Neubeurteilung in der gleichen Sache ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend. Das Gericht muss sich diesfalls bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil began- gen wurden. Nach der ratio legis von Art. 49 Abs. 2 StGB soll nur derjenige in den Genuss der regelmässig vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstin- stanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3; 129 IV 113 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2 und 1.3). Vorliegend datieren die erstinstanzlichen Urteile vom 11. März 2015 (pag. II/262 ff.) und vom 15. Mai 2015 (pag. I/116 ff.). Sie waren mithin bereits ergangen, als der Beschuldigte am 1. August 2015 und am 23. Januar 2018 trotz hängigen Rechts- mittelverfahrens erneut delinquierte. Für die neuen Taten waren daher vom Ge- richtspräsidium Brugg und der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland je selbständige Strafen auszusprechen. Die Selbständigkeit dieser Strafen würde umgangen, wenn nun für ein Delikt, welches Gegenstand eines der beiden Erstur- teile war, im Berufungsverfahren bzw. nach Kassation des Berufungsurteils durch das Bundesgericht im Neubeurteilungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt würde (vgl. BGer, a.a.O., E. 1.3). 17.3 Auszufällende Geldstrafe Es ist demnach für die neu zu verkündenden Vergehen die Sanktion auszufällen, wie sie im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2016 bemessen wurde: Der Beschuldigte ist bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 40.00, total CHF 720.00, sowie zu einer Verbindungs- busse von CHF 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) zu verurteilen. 58 18. Übertretung Über die für die begangene Übertretung auszufällende Busse ist nicht mehr zu be- finden. Diese Übertretungsbusse von CHF 340.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) ist lediglich formell neu zu verkünden. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird in sämtlichen Anklagepunkten verurteilt und hat folglich in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO die gesamten Kosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 8‘170.10 zu tragen. 19.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren (Berufungsverfahren) Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte nur in- soweit zu tragen, als dieses nicht fehlerbehaftet war. Nachdem der Beschuldigte mit Blick auf seine damaligen Anträgen zwar in drei von vier Anklagepunkten unterliegt, der grössere Teil des verursachten Aufwands je- doch auf den später vom Bundesgericht kassierten Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG entfiel, erscheint es an- gemessen, 5/8 der damaligen Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Der Beschuldigte hat folglich 3/8 der damals auf CHF 4‘000.00 bestimmten Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 1‘500.00, zu tragen. 19.3 Neubeurteilungsverfahren Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfäng- lich. Er hat daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird angesichts des zwar thematisch beschränkten, jedoch aufgrund der erfolgten Beweisergänzungen überdurchschnittlich aufwändigen Ver- fahrens auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Hinzu kommen Auslagen (Zeugengeld) von CHF 75.00. 20. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Auslagen für die amtliche Verteidigung. Sie werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausge- wiesen. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt X.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen, im Berufungs- sowie im Neubeurteilungsverfahren kann bzw. konnte gestützt auf die als angemessen erachteten Kostennoten festgesetzt werden. 59 Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten richtet sich nach dem Umfang der Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten. Demnach wird der Beschuldigte in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren sowie das Neubeurteilungsverfahren vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Von der für das erste oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt X.________ ausgerichteten Entschädigung hat er dem Kanton Bern aufgrund seines teilweisen Obsiegens dagegen nur einen Anteil von 3/8 zurückzuzahlen. Im gleichen Umfang wird er – immer unter der Voraussetzung von Art. 135 Abs. 4 StPO – gegenüber Rechtsanwalt X.________ nachzahlungspflichtig. VI. Mitteilungen 21. Hinsichtlich der Mitteilungen kann grundsätzlich auf das Dispositiv verwiesen wer- den. Das Urteil wird – trotz zwischenzeitlichen Umzugs des Beschuldigten auf das Ge- meindegebiet der Stadt Bern – neben der städtischen Fremdenpolizei auch dem kantonalen Migrationsdienst (MIDI) mitgeteilt, da dieser bereits das Urteil vom 23. Februar 2016 erhalten hatte. 60 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 05.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt, festgestellt am 06.12.2014 in Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:15 Uhr auf der A8 beim Rastplatz in 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen anfangs November 2013 ca. 07:00 Uhr auf der A8, Verzweigung 3700 Spiez, Fahrtrichtung Interlaken; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.11.2013 ca. 07:00 bis 07:15 Uhr auf der A8 zwischen der Verzweigung 3700 Spiez und dem Rastplatz 3707 Därligen, Fahrtrichtung Interlaken; 4. des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe), festgestellt am 6.12.2014 in Bern; und gestützt hierauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. in Anwendung der Art. 10 Abs. 2, 15a Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 32, 34 Abs. 2 bis 4, 35 Abs. 1 bis 3, 90 Abs. 1, 2 und 3, 95 Abs. 2, 100 Ziff. 1 Abs. 1, 102 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 2, 4a, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 6 lit. a, 78 SSV, Art. 26 Abs. 2, 143 Ziff. 3 VZV, Art. 12. Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, aArt. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 bis 3, 333 Abs. 1 und 7 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 61 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total CHF 720.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 6 Tage. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 4 Tage. 5. Zu den Kosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren von CHF 6‘620.10 und CHF 1‘550.00, total CHF 8‘170.10. 6. Zu 3/8 der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens SK 15 282 (vereinigt mit SK 15 211) von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. Die restlichen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens SK 17 395, bestimmt auf CHF 3‘075.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 28.11.2012 (BM 12 27978) für eine Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu voll- ziehen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 sowie die Kosten des ersten oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens SK 15 283 von CHF 300.00, total CHF 600.00, werden A.________ auferlegt. 62 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren PEN 14 177+182 wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7'000.00 Reisezuschlag CHF 222.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'222.70 CHF 577.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'800.50 volles Honorar CHF 9'100.00 Reisezuschlag CHF 222.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'322.70 CHF 745.80 Total CHF 10'068.50 Differenz CHF 2'268.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘800.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘800.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘268.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt X.________, wurde für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 15 282+283 (vereinigt mit SK 15 211) wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 114.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'864.60 CHF 229.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'093.75 volles Honorar CHF 3'785.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 114.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'049.60 CHF 323.95 Total CHF 4'373.55 Differenz CHF 1'279.80 63 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘093.75. A.________ hat dem Kanton Bern 3/8 der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘160.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 3/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 479.90, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt X.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren SK 17 395 wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.00 200.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 421.20 CHF 33.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 454.90 volles Honorar CHF 520.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 541.20 CHF 43.30 Total CHF 584.50 Differenz CHF 129.60 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.88 200.00 CHF 3'975.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'084.40 CHF 314.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'398.90 volles Honorar CHF 5'370.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'479.40 CHF 421.90 Total CHF 5'901.30 Differenz CHF 1'502.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 4‘853.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘853.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘632.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 64 V. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland (Vorinstanz) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Vorinstanz) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (Art. 104 Abs. 1 SVG), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem kantonalen Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienste (MIDI) (Art. 82 Abs. 1 VZAE), Dispositiv vorab zur Information, schriftliche Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de - dem Bereich Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE), Dispositiv vorab zur Information, schriftliche Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, nur Dispositiv, auf- grund des Widerrufs der mit Strafbefehl BM 12 27978 vom 28.11.2012 ausgesproche- nen Geldstrafe, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 19. September 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung 22. November 2018) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 65