17. Entschädigung Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (pag. 307). Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte schuldig erklärt, womit die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entfällt.