106 Abs. 3 StGB). Konkret ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Unter diesen Gesichtspunkten erachtet die Kammer vorliegend eine Busse von CHF 500.00 als dem Verschulden angemessen. 18 V. Kosten und Entschädigung