Gleichwohl gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – obwohl gegen ihn bereits ein einschlägiges Strafverfahren hängig war (SK 15 335 betreffend den Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis zum 25. September 2014) – in der Zeit bis zum 7. April 2015 bzw. zum 30. Juni 2015 erneut Katzen in seine Obhut nahm bzw. diese vermehren liess und eine tierschutzwidrige Situation schuf, mithin die Gesundheit der sich in seiner Obhut befindlichen Katzen gefährdete. Bei der Festsetzung der Höhe der Busse gilt es sodann die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB).