Er bringt denn auch in der Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, die Gefährdung und Verletzung zu vermeiden (pag. 309). Ebenso muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass seit der Kontrolle vom 25. September 2014 eine gewisse Verbesserung in der Katzenhaltung zu verzeichnen war. Und schliesslich ist auch positiv zu gewichten, dass die Haltung der dem Beschuldigten belassenen vier Kater durch die Veterinärtierärztin positiv bewertet wurde und dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine gewisse Einsicht erkennen liess (vgl. pag.