15. Konkrete Strafzumessung Eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 TSchG ist eine Übertretung, welche mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft werden kann. Zunächst berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser seinen Katzen sehr zugetan war (vgl. pag. 245 Z. 36 f.: «Ich kann mir gar nicht mehr vorstellen ohne die Katzen zu leben.») und er die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht böswillig beging. Er bringt denn auch in der Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, die Gefährdung und Verletzung zu vermeiden (pag. 309).