ne- und Pflegemängel getan habe, eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Katzen zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. pag. 298, S. 16 Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. 12.6 Fazit Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat somit gegen die erwähnten Vorschriften des TSchG und der TSchV zumindest eventualvorsätzlich verstossen und damit Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG missachtet.