Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte zwar nicht mit bösem Willen handelte, ihm aber aufgrund des Strafverfahrens SK 15 335, der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung sowie der mehrfach ergangenen Verfügungen des Veterinärdienstes bewusst gewesen sein muss, welche Pflichten er als Katzenhalter hatte und auch, dass er mit der Betreuung und Pflege vieler Katzen überfordert war. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschuldigte habe, indem er beim Veterinärdienst keine Hilfe geholt und nichts gegen die Vermehrung und die Hygie-