Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er habe die ihm bekannten Rechtsvorschriften weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig missachtet, ohne dies näher zu begründen (vgl. pag. 309). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte zwar nicht mit bösem Willen handelte, ihm aber aufgrund des Strafverfahrens SK 15 335, der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung sowie der mehrfach ergangenen Verfügungen des Veterinärdienstes bewusst gewesen sein muss, welche Pflichten er als Katzenhalter hatte und auch, dass er mit der Betreuung und Pflege vieler Katzen überfordert war.