Damit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 TSchV durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Pflege der unter seiner Obhut und deshalb in Garantenstellung stehenden Katzen erfüllt (pag. 298, S. 16 Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen ohne Ergänzungen an. 12.5 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er habe die ihm bekannten Rechtsvorschriften weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig missachtet, ohne dies näher zu begründen (vgl. pag.