Die fehlende bzw. mangelhafte Pflege und Kontrolle der Tiere habe dazu geführt, dass die Katzen mit Bandwürmern befallen gewesen seien. Dies sei durch den Beschuldigten nicht festgestellt worden, weshalb er die Katzen nicht dagegen habe behandeln lassen oder selber behandelt habe. Der Beschuldigte habe es somit unterlassen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Krankheiten vorzubeugen. Damit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 TSchV durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Pflege der unter seiner Obhut und deshalb in Garantenstellung stehenden Katzen erfüllt (pag.