297 f., S. 15 f. Entscheidbegründung). Dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Parasitenbekämpfung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, hält die Vorinstanz entgegen, die Pflicht zur Behandlung der Katzen gegen Würmer ergebe sich implizit aus der Pflicht des Tierhalters, durch Pflege Krankheiten vorzubeugen. Die Behandlung gegen Parasiten wie Bandwürmer sei entscheidend, um einen guten Gesundheitszustand und damit das Wohlbefinden der Katzen sicherzustellen. Die fehlende bzw. mangelhafte Pflege und Kontrolle der Tiere habe dazu geführt, dass die Katzen mit Bandwürmern befallen gewesen seien.