Mit derselben Argumentation ist auch der Einwand des Beschuldigten, wonach es keine gesetzliche Verpflichtung für eine Kastration von Hauskatzen gebe (vgl. pag. 318), zu entkräften. Im Sinne eines Fazits hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Massnahmen gegen eine übermässige Vermehrung der unter seiner Obhut stehenden Katzen den objektiven