Die genannten Anforderungen habe der Beschuldigte nicht erfüllen können. Trotzdem habe er es unterlassen, ausreichende Massnahmen zu treffen um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehrten, beispielsweise durch die chirurgische Kastration der Kater. Dies habe zur Folge gehabt, dass er die Tiere nicht mehr entsprechend ihren Bedürfnissen habe halten und pflegen können. Die Trennung von Kätzinnen und Katern habe offensichtlich keine ausreichende Massnahme dargestellt, um eine übermässige Vermehrung zu verhindern. Mit derselben Argumentation ist auch der Einwand des Beschuldigten, wonach es keine gesetzliche Verpflichtung für eine Kastration von Hauskatzen gebe (vgl. pag.