Diese letzte Feststellung der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte, allerdings ohne dies zu begründen (vgl. pag. 315). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Einwand des Beschuldigten, die Kastration der Kater sei ihm aus ethischen Gründen nicht zumutbar gewesen, gehe in Anbetracht des zu schützenden Rechtsguts fehl. Obwohl die Kastration oder die hormonelle Stilllegung die Würde und sexuelle Integrität einer Katze zweifellos tangieren würden, sei der Eingriff nötig, wenn durch eine (wahllose) Vermehrung der Katzen eine geeignete Betreuung der Tiere nicht mehr sichergestellt werden könne.