Gleichzeitig habe er ausgesagt, dass es für ihn noch zumutbar gewesen sei, sonst wäre er die Katzen losgeworden. Sinn und Zweck der Norm sei es, Würde und Wohlergehen des Tieres zu schützen, indem die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten, gefüttert und gepflegt würden. Das subjektive Befinden bzw. die Zumutbarkeit des Tierhalters sei deshalb für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 25 Abs. 4 TSchV irrelevant (pag. 296 f., S. 14 f. Entscheidbegründung). Diese letzte Feststellung der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte, allerdings ohne dies zu begründen (vgl. pag.