25 TSchV auf den Internetseiten ‹Katzen im Recht – Das Wichtigste in Kürze› heisse (Art. 315). Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass sich anhand der beweismässig festgestellten Mängel an den Haltungseinrichtungen sowie im Hygienemanagement zeigt, dass es dem Beschuldigten nicht möglich war, für so viele Katzen angemessen zu sorgen. Zudem – so die Vorinstanz weiter – hätte der Beschuldigte zusammengerechnet mit den bei ihm bereits zuvor vorhandenen 12 ausgewachsenen Katzen insgesamt 25 Katzen gehabt (vgl. dazu auch II.11.2.5 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen hiervor).