Die Kammer schliesst sich auch bezüglich dieses Vorwurfs der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 296 f., S. 14 f. Entscheidbegründung). Dies mit folgender Begründung: Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, es sei erstellt, dass innerhalb von weniger als neun Monaten