Der Beschuldigte hatte gegenüber den in seiner Obhut befindlichen Katzen eine Garantenstellung. Er erfüllte folglich in pflichtwidriger Unterlassung der erforderlichen Reinhaltung und Hygiene der Haltungseinrichtungen den objektiven Tatbestand der hiervor erwähnten Gesetzesartikel (pag. 296, S. 14 Entscheidbegründung). 12.3 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen Art. 25 Abs. 4 TSchV hält fest, dass der Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Die Kammer schliesst sich auch bezüglich dieses Vorwurfs der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz an (vgl. pag.