295 f., S. 13 f. Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch folgendem von der Vorinstanz gezogenen Fazit an: Es wurden zwar Verbesserungen in den Haltungsbedingen festgestellt, der am Boden liegende Katzenkot, die unzureichend gereinigten Kotschalen und der bestehende Gestank in den Räumlichkeiten zeigten jedoch, dass die Hygiene weiterhin ungenügend war, den artspezifischen Bedürfnissen von Katzen nicht Rechnung trug und die Katzen in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt waren. Der Beschuldigte hatte gegenüber den in seiner Obhut befindlichen Katzen eine Garantenstellung.