Die mit Exkrementen verschmutzten Katzenkisten hätten sich vorliegend in den Haltungsräumlichkeiten der Katzen (Laube, Eingangsbereich, Schlaf- und Wohnbereich) befunden. Der Beschuldigte habe es unterlassen, angemessen für das Wohlergehen der Katzen zu sorgen, indem er die Katzenkisten unzureichend gereinigt bzw. mit den Exkrementen der Tiere habe verschmutzen lassen und die Einstreu nicht genügend oft ausgewechselt habe, so dass sich die Katzen nicht artgerecht hätten versäubern können (pag. 295, S. 13 Entscheidbegründung).