Es widerspreche demnach – so die Vorinstanz – dem artspezifischen Verhalten der Katzen, wenn die Haltungsräumlichkeiten mit ihrem Kot und Urin verunreinigt seien. Die mit Exkrementen verschmutzten Katzenkisten hätten sich vorliegend in den Haltungsräumlichkeiten der Katzen (Laube, Eingangsbereich, Schlaf- und Wohnbereich) befunden.