Dies aus folgenden Gründen: Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Verfügungen des Veterinärdienstes vom 7. Mai 2015 und vom 18. August 2015 zu Recht fest, dass Katzen sehr reinliche Tiere sind, die sich nicht an ihrem Aufenthaltsort (Fressen, Ruhen, Schlafen) versäubern. Auch pflegen sie ihren Kot zu vergraben, um zu verhindern, dass Feinde vom starken Geruch angelockt werden. Es widerspreche demnach – so die Vorinstanz – dem artspezifischen Verhalten der Katzen, wenn die Haltungsräumlichkeiten mit ihrem Kot und Urin verunreinigt seien.