14 Auch betreffend die Subsumtion kann sich die Kammer vollumfänglich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (vgl. pag. 295 f., S. 13 f. Entscheidbegründung). Dies aus folgenden Gründen: Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Verfügungen des Veterinärdienstes vom 7. Mai 2015 und vom 18. August 2015 zu Recht fest, dass Katzen sehr reinliche Tiere sind, die sich nicht an ihrem Aufenthaltsort (Fressen, Ruhen, Schlafen) versäubern.