Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Das Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 16 Abs. 1 TSchV).»