Für die Art. 3 Bst. b Ziff. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2, 11 und 16 Abs. 1 TSchV kann auf die korrekte Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 294 f., S. 12 f. Entscheidbegründung): «Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG und 3 Abs. 1 TSchV).