12. Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz 12.1 Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG Den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG (Tierquälerei) anwendbar ist. Auch Versuch, Gehilfenschaft, Anstiftung und Fahrlässigkeit sind strafbar (Abs. 2 von Art. 28 TSchG). 12.2 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen sowie mangelhafte Hygiene Für die Art. 3 Bst.