293 f., S. 11 f. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürfrei. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die beschlagnahmten als auch die beim Beschuldigten belassenen Katzen an Bandwurmbefall litten. Der Beschuldigte kam seiner Pflicht zur Kontrolle und Pflege entsprechend nicht genügend nach. III. Rechtliche Würdigung