13 in Willkür, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten insofern als glaubhaft würdigte, als sie festhielt, dieser habe die Katzen gegen Bandwürmer behandelt, wenn er solche festgestellt habe. Angesichts dessen aber, dass der Bandwurmbefall bei den beschlagnahmten Jungtieren tierärztlich festgestellt worden und deshalb auch auf Bandwurmbefall bei den adulten Katzen zu schliessen sei, sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Kontrolle und Pflege nicht genügend nachgekommen (vgl. pag. 293 f., S. 11 f. Entscheidbegründung).