_ habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass die adulten Katzen entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. pag. 244 Z. 34 ff.) ebenfalls mit Parasiten befallen sein mussten, da ein Parasitenbefall der Jungtiere nur durch gefressene Nagetiere bzw. die ausgeschiedenen Eier der adulten Tiere übertragen worden sein könne (pag. 251 Z. 22 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer willkürfrei. Insbesondere erachtet die Kammer den Nachweis des Bandwurmbefalls aufgrund des Tierarztberichts vom 10. April 2015 (pag. 99 f.) als erbracht