Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorwurf zusammengefasst fest, die anlässlich der Nachkontrolle vom 7. April 2015 vorsorglich beschlagnahmten acht Jungtiere seien tierärztlich untersucht worden. Dabei sei gemäss Tierarztbericht vom 10. April 2015 festgestellt worden, dass die Jungtiere unter Wurmbefall gelitten hätten (vgl. pag. 99 f.). D.________ habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass die adulten Katzen entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. pag.