Der Beschuldigte bringt oberinstanzlich unter Verweis auf die Verfügung vom 7. Mai 2015 sinngemäss vor, das vorinstanzliche Urteil enthalte die Vermutung, dass die adulten Katzen aufgrund des bei den Jungtieren tierärztlich festgestellten Bandwurmbefalles ebenfalls von Bandwürmern befallen gewesen seien, was eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sei. Auch habe die Vorinstanz nicht den Beweis für den angeblich festgestellten Parasitenbefall (seien es Flöhe, Milben, Zecken, Läuse oder Würmer) erbracht.