245 Z. 15). Weiter verfiel die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie ausrechnete, der Beschuldigte hätte zusammengezählt mit den bei ihm bereits vor der Kontrolle vom 7. April 2015 vorhandenen 12 ausgewachsenen Katzen insgesamt 25 Katzen gehabt (vgl. die entsprechende Rüge des Beschuldigten auf pag. 315); hätte man anlässlich der Kontrolle vom 7. April 2015 nicht nur die 12 adulten Katzen, sondern auch die acht Jungtiere und am 30. Juni 2015 die fünf Jungtiere beim Beschuldigten belassen, so hätte dieser am 30. Juni 2015 insgesamt 25 Katzen in seiner Obhut gehabt (12 + 8 + 5 = 25).