316 f.) zwar überwiegend unter den Titel der «unrichtigen Sachverhaltsfeststellung», die meisten Vorbringen sind aber im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Sachverhaltsmässig wendet der Beschuldigte ein, er sei nicht richtig, dass er selbst ausgesagt haben solle, es seien im Jahr 2015 einfach zu viele Katzen gewesen und dass ihm das Ganze über den Kopf gewachsen sei. Vielmehr habe er, der im G.________ (Region) den Übernamen H.________ trage, ausgesagt, dass es für ihn im Jahr 2015 zumutbar und durchaus machbar gewesen sei, sich um die Katzen in C._____