292, S. 10 Entscheidbegründung). Und schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte selber habe anlässlich seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, es seien «einfach zu viele Katzen insgesamt» gewesen (pag. 293, S. 11 Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz aus folgenden Gründen als willkürfrei und kann sich ihnen anschliessen: Der Beschuldigte stellt seine Einwendungen zu diesem Vorwurf (vgl. pag. 314 f., vgl. auch pag. 316 f.) zwar überwiegend unter den Titel der «unrichtigen Sachverhaltsfeststellung», die meisten Vorbringen sind aber im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu prüfen.