Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte die Vermehrung auch damit erklärt, dass die weiblichen und männlichen Katzen eventuell doch durch die Tür oder die Fenster, mithin unkontrolliert, «heraus- bzw. hereingekommen» sein könnten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die weiblichen Katzen sowohl mit den Katern im Haus, als auch mit «fremden» Katern in Kontakt treten konnten (pag. 291, S. 9 Entscheidbegründung). Die Vorinstanz erachtete es in der Folge als durchaus glaubhaft und auch durch D.________ bestätigt, dass die Tiere grundsätzlich geschlechtergetrennt gehalten worden seien.