_, wonach die Küche und Laube am 7. April 2015 noch stark nach Ammoniak rochen [pag. 169] bzw. das Klima der Haltungsräumlichkeiten am 30. Juni 2015 weiterhin ungenügend war [pag. 173, pag. 86]). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nach wie vor nicht für ausreichende Hygiene gesorgt hatte, nicht willkürlich ist. 11.2.5 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen Weiter wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe seine Katzen übermässig vermehren lassen (pag. 132).