Es handle sich jedoch primär um eine auf dem Hausdurchsuchungsbefehl basierende Massnahme der Kantonspolizei in der Strafsache O 15 3276 (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung, pag. 317). Die Kammer verweist diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen unter II.11.2.3 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen hiervor; die 12 adulten Katzen wurden anlässlich der Kontrolle vom 7. April 2015 beim Beschuldigten belassen, weil Bemühungen des Beschuldigten zur Verbesserung der Hygiene erkennbar waren (vgl. das Kontrollprotokoll vom 7. April 2015, pag.