10 die ungenügende Hygiene der Haltungsräumlichkeiten als erstellt gelte (pag. 290 f., S. 8 f. Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wendet dagegen wiederum ein, die Vorinstanz sehe das Belassen der Katzen in der Obhut des Beschuldigten zu Unrecht als Beurteilung des Veterinärdienstes. Es handle sich jedoch primär um eine auf dem Hausdurchsuchungsbefehl basierende Massnahme der Kantonspolizei in der Strafsache O 15 3276 (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung, pag.