290, S. 8 Entscheidbegründung). Dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Tatsache, dass ihm nach der Kontrolle vom 7. April 2015 12 Katzen belassen worden seien, belege, dass er seinen Verpflichtungen als Tierhalter nachgekommen und ihm keine Widerhandlungen vorzuwerfen seien, hielt die Vorinstanz willkürfrei entgegen, dass die strafrechtliche Beurteilung nicht in Abhängigkeit zur Beurteilung des Veterinärdienstes zur Ergreifung von Massnahmen als Verwaltungsbehörde stehe, und dass für die rechtliche Würdigung vorliegend relevant sei, dass gemäss vorangehender Beweiswürdigung