289 f., S. 7 f. Entscheidbegründung). In der Folge ging die Vorinstanz gestützt auf die Anzeigerapporte vom 7. April 2015 und vom 24. August 2015, das Kontrollprotokoll vom 7. April 2015 bzw. den Kontrollbericht vom 16. Juli 2015 sowie die Verfügungen vom 16. April 2015, vom 7. Mai 2015, vom 18. August 2015 und vom 22. September 2015 davon aus, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten zumindest teilweise gereinigt und die Hygiene der Haltungseinrichtungen verbessert habe, dass aber in den Haltungsbereichen der Katzen (Laube, Eingangs-, Schlaf und Wohnbereich) weiterhin Verschmutzungen in Form von Kot, teilweise verschimmeltem Kot sowie Urinflecken vorgelegen hätten.