Es sei somit nachvollziehbar, dass ein Teil des anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten Ammoniakgeruchs noch von den früheren ungenügenden Haltungsbedingungen herrühre. Jedoch zeigten die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Jungtiere in die Wohnung uriniert hätten, dass es sich beim anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten Geruch nach Ammoniak und Exkrementen nicht nur um «alten» Geruch gehandelt habe. Dasselbe lasse sich auch den Aussagen von D.________ und denjenigen der Polizistin F.________ entnehmen (pag. 289 f., S. 7 f. Entscheidbegründung).